Käp: Vt. §. tz 27
entsteht die Frage, Nach welchen Grundsätzen die Ablösungzu bewirken? Daß auch hier nach denselben Grundsätzen,wie bei Ausinittclung der veränderliche» Gcldrcnte zu verfah-ren , daß also bei Früchten io- und 14jährige Durchschnitts-preise, und zwar die Martinimarktpreise zum Grunde zu le-gen scycn, dies sagt der tz. Z?. keineswegs ausdrücklich, in-dem er nur sagt: „im Fall einer nach tz. zz. aufgelegtenveränderlichen Geldrente u. s. w." — Allein eS scheint dochunzweifelhaft, daß hier keine andern Grundsätze, als bei Con-stituirung der FuNdamentalrente angewandt werden können-auS folgenden Gründen,
1) das Gesetz würde ja im Gcgcnfalle eine wesentliche Lückehaben, cS würde keine Bestimmung über die Ablösungin allen Fällen, wo noch keine Gcldrcnte bestimmt ge-wesen, enthalten. Dieses läßt sich aber bei einem soreiflich erwogenen Gesetz nicht annehmcn.
3) Es läßt sich auch vernünftiger Weise gar nicht einsehcn-warum in beiden Fällen ein Unterschied gemacht werdensolle. Die VcrfahrungSweise bei Bestellung der beweg-lichen Rente hat ja eben den Zweck, den wahren Durch-schnittspreis zu finden, ist dieser nun für die Verwand-lung gefunden, warum sollte er nicht auch ebenso für dieAblösung gefunden seyn? Es ist ja den Bctheiligten einleichtes, erst die veränderliche Geldrente bestimmen zulasten und nun sofort, das azfache der gefundenen jährlichenRente erlegend, die Ablösung vorzunehmcn. Warumsollte also erst der Form wegen cineVerwandlung geschehen,wo man doch gleich ablösen will, eine Verwandlung ge-schehen , blos damit die desfallsigen Preisausmittelungs-Grundsatze bei der Ablösung entscheidend seyn können?
z) Bei der Ablösung der Zehnten hat der Gesetzgeber un-fern Grundsatz ausdrücklich ausgesprochen (§. 44. d. G.)«La nun nach H. zz. /rt. a. ö. für Zehnten und andereLeistungen rücksichtlich der Ablösung und Verwandlungdieselben Grundsätze bestehen, so geht hieraus auch un-zweideutig die Absicht hervor, daß die Schätzungen zum
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