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Buch I V. Von bäucrüchcn Leistungen.
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Die nämlichen Betrachtungen lassen sich bei jedem derjährlich Hinzukonimenden Zehntel anstcllrn. Es folgt dar-aus- daß in der substituirten Rente immer eine großeMenge Durchschnitte aus den vorigen Jahren enthalten sind,und daß die Fundamentalrcntc lange Jahre hindurch eine»bedeutenden Besiandtheil derselben ausmacht, und dcti jähr-lichen PrciSveranderungcn nur ganz aus der Ferne gefolgtwird, indem sie nur um i/ia auf die Rente influiren.
II. Ablösung.
Der §. g". des Gesetzes bestimmt hierüber:
„Außerdem soll der Verpflichtete allein das Recht haben,die ihm obliegenden Leistungen abzulösen, wobei, im Falleiner nach H. zz. aufgelegten veränderlichen Geldrcntc,der Betrag desjenigen Jahres zum Grunde zu legen ist,in welchem die Ablösung verlangt wird. Die Ablösunggeschieht durch Bezahlung des 2zfachen Betrags einerjährlichen Leistung. Sollte indessen der Kapitalwcrth derGeldabgabe in der ursprünglichen Urkunde bestimmt seyn,so hat cs bei dieser Bestimmung sein Bewenden/"'
Der H. g8- gestattet theilwcise Ablösungen, jedoch nichtunter 100 Thlr., wie auch im §. 2. des für das Herz. Wests:erlassenen königlichen Gesetzes bestimmt ist.
Wenn bei dieser Ablösung schon eine nach §. zz. bestimmteveränderliche Geldrente vorlicgt, so ist die Frage nach demAblösungskapitale leicht entschieden, es wird der 2zfache Be-trag der diesjährigen Geldrentc genommen. Allein wennnun nicht erst eine solche veränderliche Geldrente geschaffenworden, sondern sofort auf Ablösung angctragen wird, , so