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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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224 Buch IV. Von bäuerlichen Leistungen.

vorgeschriebene Ausmittelung der veränderlichen Geldrente auffolgende Weise anschaulich geniacht werden "). EZ ist

I. der Geldbetrag der Naturalien zu bestimmen, alsoentweder durch Abschätzung des gemeinen Werths, oderder Schadlvshaltung (tz. 41. 42.), oder durch Aus-mittclung 14- und rojähriger Durchschnittspreise (tz.40.). Angenommen nun, der darnach sich ergebendeGeldbetrag sei 105 Thlr., so ist dicö die Fundamental«Rente.

II. Nach dieser ist nun die zu substituirendc NoggenreNtezu bestimmen. Zu diesem Ende ist nach denselbenGrundsätzen, wie bei anderen Früchten, der i 4 - undzehnjährige Durchschnittspreis des Roggens auSzumit-tclcn (H. 35. z6.). Angenommen nun, dieser Preis seilH Thlr., so ergibt die Formel,

iL

daß die Noggenrcnte 60 Scheffel sei. Nun ist

Hl. die jährliche zahlbare Geldrente zu bestimmen.

1) Im nächsten Termin, Weihnachten 1822 (§. 6z. d.G.) ist die Fundamentalrcnte mit roz Thlrn. zu er-legen.

2) Für das folgende Jahr 182z berechnet sich die zuzahlende Rente

». durch 9/lo der vorjährigen, mithin hier durchy/io von loz Thlr. also 94 Thlr. 12 Gr.d. durch 1/10 des WcrtheS von60>cffcltt Roggen nach denMartiniprciscn Pw 182z.

Wäre also dieser Preis perScheffel 1 Thlr. 12 Gr., sobetrüge i/io davon 9

Betrag ioz Thlr. 12 Gr»

z?) Wir folgen hier ganz einem trefflichen Aufsatze von St. in Nr.

S. 2 »ZS2-1Z des rheinisch-westfälischen Anzeigers von igzo.