Kap. VI. §. rry.
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Früchten fest, so wird dieser auf Roggen berechnet. Der§. 35. des Gesetzes enthalt hierüber — nachdem zuvor-derst der H. 34. verordnet hatte:
„Jeder von beiden Theilen kann verlangen, daß die Leistun-gen , welche er zu fordern oder zu entrichten hat, wenn sienicht schon in Eeldabgabcn bestehen, in veränderliche Ecld-renten verwandelt werden. Diese Verwandlung kann nichtnur für alle zwischen beiden Theilen geltende Leistungen zu-gleich, sondern auch für eine einzelne Gattung derselben ver-langt werden." —
Das Nähere mit folgenden Worten:
„Die Bestimmung dieser veränderlichen Geldrente soll auffolgende Art geschehen. Zuerst wird der Werth der Leistung(nach §. 40. u. ff.) in Geld ausgewittert, und sodann,wenn die Leistung nicht schon ohnehin in einer jährlichenfesten Abgabe an Roggen besteht, auf eine solche Abgabeberechnet. Bei dieser Berechnung werden die letzten 14Jahre dergestalt zum Grunde gelegt, daß die zwei theuerstcnund die zwei wohlfeilsten derselben weggelaffen werden, undaus den übrigblcibenden zehn Jahren der Durchschnitt derMartinimarktpreise gezogen wird. Ist nun aus diese Weiseder gegenwärtige Betrag der Leistung, sowohl in Geld alsin Roggen, ausgcmittelt, so ist in dem nächsten Zahlungs-Termine (§. 63.) dieser Geldbetrag unmittelbar zu entrichten.Für das daraus folgende Jahr aber soll der Geldbetrag derLeistung bestehen aus S/IOtel des vorhergehenden Geldbetra-ges und 1/l0tel desjenigen Werthcs, welchen die ausgemit-telte Quantität Roggen nach den Martinimarktpreiscn diesesJahres haben wird. Auf gleiche Weise soll der Betrag derGeldrente für jedes der nachfolgenden Jahre fortschreitendberechnet werden."
Es geschieht hier also bei Früchten, die nicht selbst Rog-gen sind, eine doppelte Schätzung der 10- und 14jährigcnDurchschnitts - Martinimarktpreise, überhaupt aber möchte die