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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. IV. §. in. nr.

ISS

„Das Gewinngeld ist entweder bereits auf ein bestimmtesQuantum herkömmlich festgesetzt, oder es beruhet auf will«kührlichem Akkorde. Im erstem Falle wird das schon be-stimmte Quantum, und im letztem Fall der Durchschnitts-ertfag aus den drei oder wenigem Fallen, die sich seitdem!Jahrc 1782 ereignet haben, jedoch mit Ausschluß derallenfalls üblich gewesenen Kanzlei- oder Schreibgcbühren(als welche ohne alle Vergütung gar nicht in Anschlag zubringen sind) als Richtschnur angenommen. Und zwar wirdbeim Leibgcwinn aus Lebenszeit der sOste Thcil, und beimZeitgewinn nach Verhältnis; der Gcwinnjahre, z. B, bei dem7- oder 12jährigen Gewinne der 7te oder 12te Theil alsjährliche Pacht entrichtet."

Der hier erwähnte Fall des willkührlichen Akkordes laßtsich kaum anders, als bei Leibeigenen-Colonaten ^') denken,weil bei dieser gewöhnlich Sterbfall und Gewinngeld in EineSumme akkordirt wurden. Es ist kaum thunlich, hiebei Ge-,winngeld und Sterbfall so genau, daß der auf jedes fallendeThcil der ganzen Summe erhelle, zu sonderen, abeff auch unnöthig,da sowohl der Sterbfall (tz. 13. d. G.) als das lebenslänglicheGewinn hier zu 30 Jahren angenommen werden, folglich beiderecht gut zusammen berechnet werden können.

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Eine Undeutlichkeit dieses Gesetzes ward durch den §. 6'der Erläuterung vom 18. Aug. 1813 gehoben:

„Da Zweifel darüber entstanden ist, wie cs in Hinsicht derGewinn - Eingangs - Aufsahrts - Gelder und dergleichen Ab-gaben, welche entweder aus Lebenszeit, beim Antritte einesGuts, oder für eine bestimmte Reihe von Jahren, und zwarvoraus bezahlt werden mußten, bei deren Verwand-lung in eine jährliche Grundrente zu halten sei; soverordnen Wir, daß der Verpflichtete befugt seyn soll, die,als Entschädigung des Berechtigten cintrctende, Rente, oder

Ii) Jedoch auch bei den Garbenb'ofen, wo die jährliche Pacht ungewißwar.