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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Buch IV. Von bäuerlichen Leistungen.

keine Gesetzeskraft erhalten bat. Es bleiben folglich'die absolutprohibitiven Vorschnflen der Eolonalveroronung bestehen. Hier-durch ist jedoch nicht ausgeschlossen das Geschäft der tocae/v eoe/-o/rsr'eri-'llm auf mehrere deahrc, allein cs können da-durch keine eigentliche Dienste, dingliche Belastungen eines bäuer-lichen Grundstücks, sondern nur persönliche nieder Erven noch aufDritte übergehend? Contractsverhaltnisse geschaffen werden.

Viertes Kapitel,

Sonstige Leistungen.

Wir haben hier ^0

1) das Gewrnngeld zu betrachten. Dieses ist eine guts-herrliche Abgabe. Sie versteht sich aber nicht von selbst beiallen Cokonaten, sondern der Gutsherr muß das Recht dazu be-sonders hergebracht haben, wofür keineswegs eine Rechtsver-mulhung stresset. Pas Gesetz vom 3. Mai 1782 bestimmtnur das Maximum des Gewinngeldes , daß es nämlich einesJahrs Pacht nicht übersteigen solle, sagt aber keineswegs, daßes bei allen Cvlonaten hergebracht sei. Vielmehr must sogar,wenn es sich als eine neuere Erhöhung der Gutelasten ergibt,die prohibitjve Vorschrift des Gesetzes vom 3. Mai 1782 dar-auf angewandt werden.

Auch der Betrag des Gewinngeldcs ist durch das Her-kommen zu erweisen, ind?m, wie gesagt, das Gesetz vom 3.Mai 1782 nur das Maximum seststcllt.

Die Zeit, in welcher die Gewinngekdszahlung wicdcrkchrt,ist ebenfalls durch das Herkommen bestimmt, bald Leib- baldZeitgewinn, und dieses von 6, 7, 12 Jahren u. s. w.

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Das Gesetz vom 5. Nov, 1809 hebt ß, 10. das Gewinn-geld für immer, und zwar vom Tage der Gesetzkrast diesesGesetzes (1, Dez.) ab, auf, jedoch gegen Entschädigung, dieder §- 15. auf folgende Weise bestimmt: