200 Buch IV. Von bäuerlich?» Leistungen.
den, im §. 15. der Verordnung bestimmten, Durchschnittder befragten Abgabe so lange jährlich einzubehalten-, bis dieGcwinnperiode, oder die Reihe von Jahren, wofür die Zah-lung vorausgeschehen ist, abgelaufen scyn wird. Bei leib-und lebenslänglichen Gewinn- Auf- oder Einzugsgcldemfindet dieser Abzug his zum Absterben desjenigen Statt, fürdessen Lebenszeit die Zahlung geschehen ist."
So klar dies ist, so erhebt sich doch eine Schwierigkeitrücksichtlich des in Eine Summe akkordirtcn Sterbfallä undGewinngeldes, denn jener ist für eine fällig gewordene Ab-gabe, dieses für die Zukunft voraus bezahlt; für jenes mußjetzt die Entschädigung gleich jährlich, für dieses erst nach Ab-lauf der Gewinnzeit gegeben, beides muß also getrennt wer-den. In solchen Falten wird kaum eine andere Aushülfe übrigbleiben, als eines Jahrs Pacht als unter jener ganzen Summeenthaltenes Gewinngcld zu betrachten, wenigstens mangelt esan jedem anderen Anhaltspunkte.
Da aber auch bei der Ablösung der Gutsherr nicht zu-gleich das Gewinngeldscapital und das Gewinngeld selbst er-halten darf, so bestimmt darüber der §. 7:
„Beim Loskaufe der an die Stelle der oben er-wähnten Abgaben tretenden Grundrenten kehaltks zwar davci sein Bewenden, daß der Durchschnitt dersel-,den aus den Gewinnjahren, oder, wenn die Periode lebens-länglich ist, zum Lösten Thcile berechnet, und zum vi'erpro-ccntigen Capital erhoben wird; der Loskaufer ist jedochberechtigt, die einfache Durchschnittssumme so oft vondem Capitalwerth abzuziehen, als annoch Gcwmnjahre lau-fen, oder bei leib- und lebenslänglichen Gewinnen, als an-noch aus der gesctzlichbestimmten Durchfchnittspcriode Jahrefehlen, dergestalt jedoch, daß in dem letztem Falle der Ab;zug nicht über 2o Jahre ausgedehnt werde, und mithin nieder Fall emtreten könne, daß der Berechtigte beim Loskausevon dem bereits bezogenen Gewmngelds etwas zurückzahtenmüßte."
Uebrigens findet jenes Einbehalten der Gewinngelds-Ent-schädigung keineswegs Statt. Bei Bestimmung des Zwanzig-