Kap. lll. §. » 07 . idz.
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angenommen werden, daß der stöhnende Bauer den Dienstso leisten müsse, daß Hin- und Hergehen nicht gerechnetwerde. Die Verwüstung kann hiesür unmöglich streiten,da es vieimebr der Dienstherr sich selbst zuzuschreiben hastdaß er von so entfernten Orten sich Dienste leisten laßt. —Die I Frage ist von Leichtigkeit vorzüglich bei der Ab-schätzung des Wcrrhs solcher Dienste für den Dienst-Herrn,, welcher dem gesagten zufolge auch in dieser Be-ziehung geringer ist, als ihr Nachtheil für den Verpflich-teten. . ' -
2 ) Auch ungcmcssene Dienste können von dem Richter nachBilligkeit festgesetzt werden, indem hier keineswegs desDienstherr» Williuhr entscheidet ").
8) Weder der Dienstherr noch der Dienende könne» einseitigdie Dienste in Geld verwandele» * ^).
4) Wenn das Jahr, worin der Dienst fällig ward, abläuft,ohne daß der Dienstherr zum Dienst entböten hat, so istder Dienende nicht im Verzüge, es kann von ihm feinGeld für den Dienst gefordert, noch kann solcher der Re-gel nach im nachsen Fahr nachgefordert werden.non ris-ontur —
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Das Gesetz vom > 6 . Nov. 1809 hob H. 10. „sämmtlichegemessene und ungemcsseue Hand - und Spanndienstes ohne Un-terschied" vom 11 . Nov. 1810 ab, auf, und bestimmte im H.18 . die Ausmittelungsweise der hiesür zü leistenden Entschä-digung.
Man betrachtete hieiiach die Dienste als verboten, was inden meisten Fällen beiden Lheilen gleich Unbequem war, vor-züglich aber dem Bauernstand, weil die Dienste oft zu einerZeit geleistet wurden, wo kaum etwas anderes, und wenigstensNicht der für die Dienste zü leistende Entschävigungspreis zu
»81 Bury S. 6l. ff. Rande §. 4 Y-.Ky) Bury S- üz. ff. Runde §. -i«».ao) Danj Bd 5, j. qyr.'S. -os. sos.
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