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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Buch IV. Von bäuerlichen Leistungc».

messene Dienste zu vermuthcn Allein diese ^7) Meinungfällt mit der ihr unterlegten Hypothese. Nur für slavischeLunde, wo die Eroberung einen doppelten Svzialcontract ge- !bildet, wo das ganze Land geographisch in Dominien einge- !rhcilt, mochte die Vermuthung angenommen werden, daß derEroberer so viele Dienste, als er für seinen Haushalt bedarf,aufgelegt habe, keineswegs aber für ursprünglich deutsche Lande,namentlich nicht für Altsachsen, welches keinen doppelten So-zialcontract kannte. — Auch hat man im Hcrzogthum West-falen nie eine solche Vermuthung für Dienste — wie schon ,darum nicht denkbar, da ein Bauer nicht durch die geographi-sche Lage einem Dominium zugetheilt war — insbesondere garfür ungemessene Dienste gekannt.

107.

Es sind noch einige besondere Fragen über Dienste zuerörteren:

1) Wann der Dienst des, Tages anzufangen und aufzuhörenhabe? Die Bauern behaupten mit Recht, daß sie nichteher, als auch gewöhnlich andere Arbeiter, von Hausezum Dienste zu gehen, verbunden, und so früh wiederwcgzugcyen befugt seyen, daß sie eben so früh, als ge- lwohnlich andere Arbeiter, wieder zu Hause seyen. Sie jbaden darin Recht, weil nichr vermachet werden kann, -Laß sie mebr Anstrengungen als ein gewöhnlicher Taglvh-ner zu leisten haben, sie sind ja keine Sklaven und keinVieh, und indem sic von Hause und nach Hause gehen,sind sic schon für den Dienst deS Diensthcrrn beschäftigstNur ca also, wo das Herkommen es eingeführt, kann

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NtNa. Wcfrpyal d-uisches PrivatrechrTh. »- Abh. zr- E< ZZ7. Burrr S. 44- ff.

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