ISS Buch IV. Don bäuerlichen Leistungen.
verdienen war, und weil mitunter auch wohl die Dienste nicht,weil der Dienstherr ihrer nicht bedurfte, gefordert wurden, wo-gegen bei der Geldentschädigung der Grundsatz: »oa
n «r leicht begreiflicher Weise keine An-
wendung finden konnte. Diese Betrachtungen, und die Erwä-gung, daß die Gesetzgebung gnug thuc, wenn sie beiden Thei-len die Möglichkeit verschaffe, die Dienste in Geld zu verwan-dele», waren es, wovon die Gesetzgebung bei der Erläuterungvom 18. Aug. 1813 tz. 2. ausging:
„Behält es zwar bei dem tz. 10. der besagten Verordnungvom ü. Nov. 1809, wodurch die daselbst angeführten gUts-herrlichen Rechte und Abgaben für immer abgeschafft sind,sein Bewenden. Wir lassen es jedoch, ausnahmsweise,bis auf weitere Verfügung, gnädigst geschehen, daßdie Naturalprastationen der Hand- und Spanndienste, undanderer Naturalien, so lange beide LH eile damit ein-verstanden sind, fortgesetzt werden."
Wenn also durch den §. 3. derselben Erläuterung und inFolge desselben ein provisorischer Entschädigungs - Maaßstab fürAbgaben und Dienste festgesetzt ward, so fand dieser nurStatt, wenn einer von beiden Lheilen mit der Fortsetzung derNaturalprästationen nicht einverstanden war. Es fragt sichaber, was vermuthet werde, das Einverstandcnseyn, oder dasGegentheil? Diese Frage ist nämlich wichtig rücksichtlich desGrundsatzes: o/oeras na/r //»r rneüorae, sie ist
hier also eigentlich die Frage: folgt daraus, daß der Dienst-herr zürn Dienst nicht aufgeboten hat, daß er dessen für dasJahr nicht bedurft habe, oder daß er ein für allemal die Geld-Entschädigung haben wolle? Diese Frage wird sich im allge-meinen schwerlich beantworten lassen, sondern nur in den ein-zelnen Fällen kann aus Berücksichtigung aller Umstände dervermuthliche Wille erschlossen werden. Es wird irgend einesFactumö bedürfen, woraus man sieht, daß der Dienstherr Ent-schädigung haben wolle. So sieht man dieses z. B. bei denDomainen, die nach dem Gesetze gleich ihre Einrichtung tra-fen, der Naturaldienste zu entbehren und die Geldentschädigungsich zahlen zu lassen, wogegen bei manchen anderen Dienst-