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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
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Kap. Hl. tz. ros.

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Drittes Kapitel»

Dienste»

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Dienste sind überhaupt eine Abgabe bäuerlicher GrundstückeUnd sind entweder aus der Gutsherrschast entstanden oder freienGütern durch Bestellung oder Vorbehalt aufgelegt, indemDienste sowohl als Zins in ein Gut gekauft werden könnenund wirklich gekauft worden sind. Das Recht, Dienste züforderen, laßt daher nicht Nothwendig auf Gutsherrlichkeitschließen»

Die Dienste werden getheilt in gemessene Und Ungemessene:gemessene Dienste sind die, deren Zeit, Ott, Zahl und Artdurch Dienstvertrage, Dienstordnungen oder Herkommen be-stimmt sind, ungemessene aber, wo es an diesen Bestimmungenfehlt, so daß selbst die Dienste schon uNgemeffen genannt »Ver-den, bei denen nur die Anzahl der jährlich zu leistenden Dienstenicht festgesetzt ist ")-

Derjenige, welcher eine Belästigung eines Bauerngutsdurch Dienst oder Zins behauptet, muß diese seine Klage, wiejeder andere Klager, iü allem Betrachte beweisen, indem fürsolche Belästigungen überhaupt nicht nach dem, was wir imersten Kapitel des dritten Buchs über die Entstehung dieser Be-lästigungen gegen diejenigen, welche eine ursprüngliche Recht-losigkeit des Bauernstandes behaupten, bemerkt haben, die Ver-muthung streitet. Die Rechtsgelehrten sind aber häustg, Ver-leitet durch ihre oben widerlegte Hypothese ursprünglicher Un-freiheit der Bauern, setvil gnug gewesen, die Dienstpflicht derLauern überhaupt gegen ihr rro-r/e wie es Ley-

sex nennt, zu vermuthen ''), und insbesondere auch unge-

14) Munde j. 458.

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