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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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l92 Buch IV. Von bäuerlichen Leistungen

es z. B. ausdrücklich in der 14S3 zwischen dem Abte zu Lies-born und dem Balthasar von Bueren als Vogt und L>r//r'mesdes Hüninkhofcs getroffenen Abrede:

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Dieser Dienstzwang bestand im Herzogthum Westfalen ge-wöhnlich darin, daß die Kinder ein halbes Jahr bloß für dieKost, ein halbes Jahr aber gegen einen herkömmlich festgesetz-ten gar geringen Lohn — ohne Zweifel den Lohn, der in al-teren Zeiten der laufende Preis dieser menschlichen Arbeit ge^wesen, so daß also die Ungerechtigkeit hier darin besteht, daßder angemaaßte Zwang die mit der Zeit eingetrctene Lohns-stcigcrung, immerhin, mag man auch über theure Arbeitslöhnenoch so viel klagen, ein Beweis zunehmenden Glücks der Naetion, hier abgcwandt hatte — beim Leibherrn dienen mußten,wobei es keinen Unterschied machte, ob die Kinder in dem el-terlichen Colonat succcdirten oder nicht.

Dies Verhaltniß war in sich zu unwürdig, in seiner Ent-stehung zu ungerecht, den Urrechten der Menschheit zu wider-streitend , und da gezwungene Arbeit schlecht geleistet wird, zuwcrthlos für die Leibherrn — als daß ihnen dafür hatte Ent-schädigung werden können. Der §. 10. Nr. 2. des Gesetzeshebt den Dienstzwang auf, und im §. 11. heißt es:

„Nur für den Dienstzwang findet keine Entschädigung Start.Insofern jedoch bereits frühcrhin durch Vereinbarung oderHerkommen der Dicnstzwang in eine bestimmte jährliche Ab-gabe von Dicnstgcld verwandelt worden wäre, so soll esbei dieser Abgabe sein Verbleiben behalten."

Dieses sind die den Leibeigenen - Colonaten cigcnthümli-chcn Abgaben. Die Bcddcmunds-Abgabe war nicht bekannt,außer insofern sie als stritte jährliche Gcldabgabe bei mehrerenauch nicht mit Leibeigenen besetzten Colonaten vorkomnit.

>Z) S- die Urkunde bei KinLlinger Nr. r?-