Kap. II. H. ivr. rv:.
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und mithin entweder beim Gute blieb, oder vom Gutsherrn,als Theil des Guts geworden, weggenommen ward. So fin-den wir, daß die Kaiser jenes Recht der Exuvien gegen Geist-liche verlangten und ausübten, und daß auch die Kirche vonihren Benesiziaten dasselbe fordert. Ueberhaupt nennt manalle Güter, wobei ein solcher Sterbsall Statt findet, Kur-medgüter, welches keineswegs bloß Lcibeigenengüter — de-ren vielmehr manche von jener Abgabe frei sind — sondernauch andere, ja selbst Rittergüter seyn können ^). „Unter al-len Leibeigene» aber, ist, sagt Möser ein König von Po-len der erste. Alles, was er erwirbt, erwirbt er der Krone;und dieses würde der Fall in allen Königreichen seyn, wennnicht zufälliger Weise der Sohn oder die Tochter des Königsdas väterliche Vermögen zugleich mit der Krone erhielte. Dieübrigen Kinder werden blos abgefunden, und erben im eigent-lichen Verstände eben so wenig, als die Kinder unserer Leibei-genen, welche neben dem Hofeserben vorhanden sind." —
Das Ergebniß dieser Betrachtung über das Wesen desSterbfalls ist aber, daß es die Pflicht des Leibherrn sei, stren-gen Beweis zu führen, wenn er an Sterbsall mehr, als derLeibeigene als observanzmaßig einraumt, forderen will. Erkann keineswegs aus römischen Sklavengrundsätzen eine Rechts-vermuthuNg für sich geltend machen.
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Das Gesetz vom 5. Nov. 1809 tz. 10.11. hat den Sterb-fall bei Bauerngütern aufgehoben, jedoch Entschädigung zuge-sichert. Ueber diese Entschädigung bestimmt nun der tz. 14.Folgendes: '
„Die Entschädigung für den Hauptsterbsall bestimmt sichnach dem Ertrage der drei letzten Falle ohne Unterschied, sie
ü) Bury S- izq. ff. Runde §. 549. z;o. K. überhaupt überden Sterbfall der nicht hörigen Leute oder derjenigen, die freieHände an den Hofgütern hatten» Kindlinger zz.
7) Ueber den Lcibeigenthum -in dessen vermischten Schriften Bd. ».S. "7.)