136 Buch IV. Bon bäuerlichen Leistungen.
dem Tode des Mannes in einem Pferde, bei dem Tode derFrau in einer Kuh. Wo aber das Herkommen nicht klar undbestimmt war, behaupteten die Lcibherrn, daß ihnen die Hälftedes Nachlasses als Sterbfall zukomme, und starb der Eigeu-bchörige im ledigen Stande, so machten sie auf dessen ganzeNachlassenschast mit Ausschluß der Blutsverwandten Anspruch.Die Pflichtigen räumten zwar diese Ansprüche nicht ausdrücklich ein,jedoch ließen sie geschehen, daß beim Abstcrben eines Eigenbehörigcirvom Leibhcrrn ein Inventar über das auf dem Hofe befindlicheVermögen errichtet ward; indessen sind keine Beispiele bekannt,daß der Leibhcrr den Sterbfall in dieser Art r/r nsrui'tr bezo-gen habe, sondern er wurde mit Berücksichtigung der Kräftedes Hofes und des Bestandes des Bermögcns gewöhnlich durchgütliche Uebereinkunft zwischen dem Leivherrn und Eigenbchöri-'gen festgesetzt, und wenn der Sterbfall zugleich die Wiederbe-setzung des Hofes mit einem Anerben zur Folge hatte, wurdedie Sterbfallsabgabe zugleich in eine Summe mit dem Ge-winngeld accordixt.
Der Sterbfall, Besthaupt, Kurmed, ist im allgemeinenkeine ausschließliche Folge der Leibeigenschaft und noch wenigerwie die Romanisirendcn *) höchst irrig behaupteten, des Grund-satzes: «komr»«», son-
dern der Grund liegt tiefer, er liegt darin, daß überhaupt imMittelalter das auf einem und so weiter erwor-
bene Vermögen diesem zusiel und nicht zum Erbgang kam,
,) Hierunter gehört auch dse königlich preußische GesetzCommi'sivn,welche durch daS Conclusum vom t. Febr. 178 L wegen Bestim-mung besten, was im Furstenthum Minden und der Grafschaft Ra-vensberg zu der unter der Beerbtheilung — so nennt man d«S Thei-sendes Leibhcrrn mit dem Erben des Leibeigenen — begriffenen Mobilienund Movenrien gehören solle , den Grundsatz aufstellt«, daß der Leibherrdiele Sachen nicht als Erbe, sondern /«»-- in Anspruch
nchme, daß folglich auch der Nechtssatz: La«« » 0 « r»re//,F»»c«ruLn «er- a/ieno, dabei keine Anwendung finden solle ss.
Hvlsche: Beschreibung der Grafschaft Tecklenburg S. 5Z8. f ) Hie-durch wird, wie Runde (§ 55'. Not« «) sehr richtig bemerk», derLeibeigene, selbst gegen die Minden - Ravcnsbergsche Eigenthums:Ordnung, in Wqhrheit dem römischen «sru«, gleich gesetzt.