Druckschrift 
1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
Seite
188
Einzelbild herunterladen
 

188

Buch IV. Von bäuerlichen Leistungen.

mögen sogenannte ganze oder halbe Stcrbfälle gewesen seyn.Von der ganzen Summe der drei letzten Falle wird dersoste Theil als jährliche Abgabe entrichtet. Die Entschädi-gung für Nsbensterbfälle, nämlich von solchen Personen, wel-che nicht im Besitz des Colvnats waren, besteht in demZOstcn Theile dessen, was selbe in den letzten 30 Jahreneingetragen haben, als jährliche Abgabe."

Dieses Gesetz ist klar. Halber Sterbsall ist der des Ehe-gatten, von dessen Person das Gut nicht herrührt, der alsoauch geringer ist.

103.

II. Eine fernere Lcibcigenthums-Abgabe waren die vonFreilassungen. Diesen Freilassungen liegt der ursprüng-liche feste Hörigkeitsverband zum Grunde. Wer aus dieserHörigkeit trat, verlor das Anrecht auf das Gut, wogegen aberauch der Gutsherr die Hoffnung auf die zukünftigen durch dieHörigkeit begründeten 'Abgaben verlor. Diese Entlassungenwaren nun

1) Auswechselungen zwischen verschiedenen Gutsherrn, wonamnch eine Person in die Stelle einer andern trat. Mannannte diese kurzweg Wechselung. Diese fand nichtblos bei eigenen, sondern überhaupt bei hörigen LeutenStatt, wie aus der Geschichte des Amts Bilstein, wo die16 Setzgenoffen, Repräsentanten der Hofgemcinde, nochim Jahre 1444 dafür sorgen mußten, daß die Wechse-lungen mit Hörigen anderer Höfe gehörig geschahen, ob-gleich hier an Leibeigene kein Gedanke war, hervorgcht.Die Entlassenen brauchten nur die Unkosten, die dieserhalbbeim Gerichte des Hofes Statt hatten, zu bezahlen, wel-che nach Kindlinger ") in einer Bockshaut oder eini-gen Schillingen dafür, bestand. Es hing nicht von derWillkühr des Hofsherrn ab, die Wechselung zu weigern,und im Weigerungsfälle konnte der Hörige den Werthder Abgabe in Beistyn des Gerichtes niederlegen, und

8) zo. S. m.