Kap. Il- §. lol. '185
mentalors, welcher nicht e?« zu reden hat, ist
hier zu Ende.
Zweites Kapitel.
Lcibcigenthumr- Gefälle.
101 .
I. Was die mit Leibeigenen besetzten Höfe vorzüglich aus-zeichnet, ist der Sterbfall. Ursprünglich mochte nach Kindlin-gers Vermuthung ?) der Sterbfall wohl dadurch veranlaßt seyn,daß der Sohn, welcher seinem Vater im Hofgut folgte, dessenTod anzeigen und mit Vorzeigung des Kleides, das sein VaterLei den Fest- und Freudentagen der HofeSgcmeinde zu tragenpflegte, dessen Tod bewähren mußte, welches Kleid oder dessenWerth der Hofgemeinde bei der Einsetzung des Anerben in seinväterliches Gut zu einem Jms diente. Später bestand derSterbfall in der besten Haabe oder dem besten Haupte, alsodas beste Stück Vieh, oder beste Kleid, welches der allmähligin die Rechte der Hofgemeinde getretene Hofherr oder Leibherr,zog. Uebrigens bestanden bei dieser Auswahl zuweilen Be-schränkungen; so mußte z. B. des Abtes zu Werden Dienermit einem weißen Stabe rückwärts in den Stall zu den Pfer-den oder Kühen treten, und welches Stück er mit dem Stabeberührte, dies war das beste Haupt, womit der Abt zufriedenseyn mußtet).
Daß dem westfälischen Leibherrn beim Tode des Leibeige-nen der Sterbfall gebührte, war im allgemeinen außer Zweifel,jedoch gab es auch mehrere Leibeigene, namentlich in demAmte Erwitte, rücksichtlich deren kein Sterbfall entrichtet ward.Es muß hierüber das Herkommen der einzelnen Höfe entschei-den, so wie auch über den Betrag des Sterbfalls. Bei mehre-ren Eigenbehörigen war der Sterbfall fixirt, und bestand bei
z) Geschichte der deutschen Hörigkeit Z».4) Kindlingrr am a. O. Note