184 Buch IV. Von bäuerlichen Leistungen.
und es ist von nun an nur zufällig, daß der Gutsbesitzerdiese verschiedenen einzelnen Grundstücke zusammen besitzt.
Es läßt sich also gar nicht annchmen, daß der Gesetzge-ber gewollt habe, daß bei der Veräußerung eines solchenGrundstücks auch ein Theil der Abgaben der übrigen zu-fällig neben einander besessenen Grundstücke abgclöst wer-den solle, was um so weniger zu denken ist, da nach ge-schehener Repartition jeder Theil der repartirtcn altenRente eine neue selbstständige Rente ist. Jene Auslegungist also wirklich eine nothwendige, die Auslegung nämlich, !welche als des Gesetzes Inhalt die Bestimmung findet,daß, wenn nun von einem jener, jedes mit einer sclbst-' ständigen Rente belasteten Grundstücke ein Theil abgetrcnntwerde, ein Theil der aus diesem ganzen Grundstücke ?
haftenden Abgaben nach Verhältnis des Werthes des ab- ^
getrennten Theils abgelöft werden solle.
3) Das Gesetz spricht von der Abtrennung, Abzweigung ei-
nes Theils des Grundstücks, wenn also das ganze Grund-stück veräußert wird, findet nicht das Gesetz, sondern derRechtssatz: lss arnrr onsrs, Anwendung. Das
Gesetz findet also ferner keine Anwendung, wenn'
4) das Grundstück unter Erben in mehrere Theile getheiltwird; denn alsdann bleibt ja kein Urstück, wovon etwasabgezweigt werde, es geschieht keine Abtrennung, sonderndas Ganze wird zersplittert. Grade dieses Vcrtheilen derErbschaft ist nun der häufigste Fall, und doch kann dasGesetz darauf nicht angewandt werden. Selbst wenn mandie oben bei 2. gegebene Auslegung des Worts: „Grund-
i stück" für unrichtig hält, wenn man glaubt, daß auchbei geschehener Repartition hier vom ganzen ehemaligenGut geredet oder gar der Z. 9. der Colonatverordnungaufgehoben werde — wozu es übrigens eines deutlicherenGesetzes bedurft hätte — bleibt doch die gegenwärtige An-nahme, daß das Gesetz nicht aus Theilungen anwendbarsei, begründet. —
Dies Gesetz erreicht also schwerlich die Zwecke, die man sichvor dessen Redaktion gedacht hat. Das Geschäft des Com-