Kap. I. tz. ro».
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des Grundstücks treffende wahre Antheil der Abgabe» verstan-den sei, scheint aus dem Gesetze, wie aus der Veranlassungdesselben hervorzugehen; es scheint vielmehr die gedachte Tren-nung als eine Gelegenheit benutzt zu seyn, einen bedeutendenjedoch mit dem Kausschilling des abgetrennten Grundstücks imVerhältniß stehenden Lheil der Gutsabgaben abgelöst zu bewir-ken. Diesemnach würde es also von der Willkühr der Gene-ral-Commisston abhangen, bei einem verkauften Grundstücke,dessen wahrer Lastenbeitrag nach K. S. der Colonatverordnungz. B. 20 Rthlr. wäre, die Halste dessen Kaufschillings zu500 Nthlr. zur Ablösung der Gutslasten zu bestimmen, oderauch H. Nirgend ist eine der Willkühr zum Anhalt-
punkt dienende Regel sichtlich. Wird man es dem Juristenverargen, wenn er bei einem solchen Gesetze strenge Ausle-gungsregeln übt? Diesemnach wird man zwar
1) aus dem Ausdruck „gutshexrsiche Abgaben," zwar nichtfolgeren wollen, daß das Gesetz auf Abgaben, die schonvor der Colonatverordnung nur Grundrenten waren, nichtanwendbar sei, denn, so sehr auch der Wortsinn eine sol-che Auslegung zu begünstigen scheint, so gewiß ist es doch,aus dem ganzen Zusammenhänge, daß das Gesetz denAusdruck „gutsherrliche Abgaben" überhaupt für bäuerlicheLeistungen braucht. Dagegen scheint
2) der Ausdruck „Grundstück" nicht nothwendig das ganzeGut zu bezeichnen. Ist nämlich die im ß. S. der Colonat-Vcrordnung erwähnte Repartition der Lasten auf die einzelnenStücke nicht geschehen, so ist es freilich unbestreitbar, daß dieAbgaben noch auf sämmtlichen Grundstücken solidarischbasten, und in solchem Salle bedeutet also „Grundstück"den lastbaren Gutscomplerus, Allein, wo nun jene Re-paration geschehen ist, und sie kann noch täglich vor derAbtrennung — denn nur hievyn spricht dsS Gesetz — ge-schehen , kann das Wort „Grundstück" auch nur jedes ein-zelne Grundstück, dem ein Lastest - Contingent zuge-sallen, bedeuten, nicht aber hie übrigen Grundstücke;denn die Repartition macht jedes Grundstück in Rücksichtauf die Lasten zu einem besonderen selbstständigen Wesen,