182 Buch IV. Von bäuerlichen Leistungen.
nen Bestimmungen hervorgehenden Folgen muß aber der Furistaussprechen.
100 .
Eine der Beschwerden der Gutsherrn, welche das neuekönigliche Gesetz für unser Land veranlaßtcn, war die, daß dieRente selbst dann nicht gekündigt werden könne, wenn dasGut in vieler Käufer Hände komme, durch welche endlose Thei-lung eine Abgabe oft ihren ganzen reellen Werth verliere —eine Beschwerde, die gewiß nicht ohne Grund war. Um dieserBeschwerde abzuhelfcn, hat der Gesetzgeber im §. 3. Folgendes, bestimmt:
„Wenn von einem mit gutsherrlichen Abgaben belastetenGrundstück ein Theil getrennt wird, so soll, im Fall nichteine andere gütliche Einigung zu Stande kommt, sofort einTheil dieser Abgaben, der bei entstehendem Streite durch dieGeneral-Commission (H. 8.) bestimmt wird, und zwar inder Art, daß derselbe mit dem Werthe des abgetrenntenThesis des Grundstücks im Verhältnis« stehet, abgelöset wer-den, und, bis dies geschehen, das abgezweigte Stück Landdem Gutsherrn für sämmtliche Abgaben solidarisch verhaftetbleiben, demnächst aber von aller Verpflichtung gegen denselbenfrei seyn." —
Es ist nicht ganz leicht, dieses Gesetz zu interpretiren, undwohl unmöglich ist eS, dasselbe so in Verbindung mit den an-deren Gesetzen zu interpretiren, daß der Zweck desselben er-reicht werde. Es ging diesem Gesetze ein Antrag vorher, zubestimmen, daß bei Theilungen oder Veräußerungen gleich dieRente des ganzen Guts abgelöst werden solle, welches nichtschwer sei, da man hier ja gleich ein oder ander Stück für dieRente verkaufen lassen könne. Das Gesetz ging indessen indiesen Antrag, der auch wohl die Veräußerungen und Theilun-gen in den meisten Fällen zu sehr erschwert haben würde, nichtganz ein, sondern traf nur die so eben ausgehobene Bestim-mung. Daß hier unter dem mit dem Werthe des abgetrenn-ten Thesis des Grundstücks im Derhältniß stehenden abzulösen-den Theil der Abgaben nicht grade der den verkauften Theil