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denn ihr Recht war auch früher nicht stärker, und Veräußerun-gen ihrer Rente sind ihnen eben so wenig als den ^Besitzernvon Annuitäten im Staatsschuldenwesen unmöglich oder ver-wehrt, wie sie auch früher ihre Gutsherrschaft nur auf solcheWeise verkaufen konnten. Für den Bauernstand war diesesGesetz aber nothwendig, und man darf hier einen Blick wagenin das altdeutsche Creditwesen in seinem Gegensätze zum römi-schen, das in neuerer Zeit in Deutschland herrschend geworden.
99.
Das königliche Gesetz vom 25. Sept. 1820 §. S. sprichtsich über die Ablösungen folgcndergestalt aus:
„Zur Kapitalablösung sind daselbst auch fernerhin lediglichdie bäuerlichen Besitzer, und nicht hie Gutsherren, berech-tigt. Die bäuerlichen Besitzer sollen Partialablösungen nichtanders als in Summen von wenigstens 100 Rthlr. Preuß.Courant, und Kapitalablösungen überhaupt nicht anders alönach sechsmonatlicher Kündigung zu bewirken befugt seyn."
Der richtige Begriff der ablöslichen Rente ist also erhal-ten worden. Was nun aber die auf die Summe von 100Rthlrn. beschränkten'Partialablösungen, welche in der früherenGesetzgebung unbedingt gestattet war, betrifft, so wird es wich-tig seyn, den Begriff der Partialablösung festzustellen. Par-tialablösung kann nur dann vorhanden seyn, wenn der Besitzereines rentcpflichtigen Grundstücks die auf demselben haftendeGrundrente nur zum Theile ablöst. Da nun die Gesetzgebungüber die /urs eintretende Theilung der Güter nicht auf-gehoben ist, so kann mit Grunde behauptet werden, daß, so-bald nach §. 9. der Colonatverordnung die Grundrente auf je-den einzelnen Destandtheil des früheren Gutscomplexus repar-tirt, und somit die Haftbarkeit des ehemaligen Ganzen für dieganze Rente aufgehoben worden, die Ablösung der auf einsdieser einzelnen Grundstücke gefallenen Rente keine Partialablö-sung, sondern die Ablösung der ganzen Rente (rücksichtlich die-ses Grundstücks) ist. Aus diese Weise ist es also ein leichtes,Ablösungen unter 100 Rthlr. zu bewirken. Der Gesetzgeberscheint dies nicht beachtet zu haben; die aus nicht aufgehobe-