180 Buch IV. Von bäuerlichen Leistungen.
Grundrente von dem Zmspflichtigcn nach dem nemlichenobigen Capital zu fordern und zu erzwingen."
Dieses nach Ablauf von zehn Jahren dem Erbzinsherrngegebene Recht der Löse war ein Mißgriff der Gesetzgebung«Es widersprach dem Begriff der Rente, denn eben dies wardas Eigenthümliche und Vorzügliche des altdeutschen Kredit-Systems, daß Nur der Schuldner nicht aber der Gläubiger dieLöse hatte, dieser also nicht im Stande war, den Schuldnerzu ungelegener Zeit mit der Kündigung zu überfallen und ihnauf diese Weise in Verlegenheit zu setzen und gar um sein Erbezu bringen Es ließ sich nicht einsehen, warum man hiervon diesem Begriffe der Rente abgehen sollte. Es wäre jadadurch unedelmüthigen Gutsherrn die Gelegenheit gegeben ge-wesen, nach Ablauf von 10 Jahren die Colonen durch Kün-digung in die Nothwendigkeit zu versetzen, ihr Gut dem ehe-maligen Gutsherrn zu verkaufen und in Zeitpacht zu nehmen,und so hatte sich dann zum Bösen für den Bauernstand ge-wandt, was doch auf sein Wohl berechnet war. Man wollteeigentlich dem Bauernstand einen Sporn geben, damit er flei-ßig sei und recht bald die Ablösung bewirke. Indessen wardieses ein unausführbarer Gedanke; daß der eine Gläubiger,der andere Schuldner ist, der eine den Grundboden r» natrrra,der andere eine Rente darin hat — man nenne diese nun Hypo-thek für Zinsen, oder Rente — gehört einmal zur Ordnung derWelt. Der Staat that gnug, indem er die Ablöslichkeit mög-lich machte. —
Diese oder ähnliche Rücksichten waren es denn auch wohl,die den Gesetzgeber bewogen, in H. 10, der Erläuterung vom18. Aug. 1813 zu bestimmen:
„Wir finden Uns indessen gnädigst bewogen, jenes Zwangs-recht (des Gutsherrn) hiemit wieder aufzuheben, so daß dieGrundrente als rein ablöslich betrachtet, und es mithin demPflichtigen anheimgestellt bleiben solle, dieselbe ganz oderthcilweise zu jeder Zeit abzukaufen oder nicht." —
Eine Ungerechtigkeit gegen die Gutsherrn lag hierin nicht,
s) Möser pan. PH. Bd. Nr. lS.