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Grund ist doch, wie gesagt, da. Zwar führt das Gesetz auchnoch mehrere Gründe des Zwanzigstels an, allein der fraglicheist doch der wichtigste und der einzige, der sich auf einen wahr-haft reellen Nachtheil gründet. Dieser ausdehnenden Erklärungsieht auch das zur Seite, daß die Colonatverordnung über denUnterschied von Erb- und Colonatgütern und desfallsigen Ab-gaben überhaupt etwas unbestimmt und verwirrend redet. —Auf jeden Fall hat die an jener Auslegung bisher
nicht gezweiselt. Es versieht sich jedoch von selbst, daß beiursprünglich nicht gutsherrlichen Abgaben das Zwanzigstel erstdann gefordert werden könne, wenn wirklich die Unbequemlich-keit, von Mehreren die Renten annehmen zu müssen, eintritt.Bei gutsherrlichen Abgaben hingegen braucht so lange nichtgewartet zu werden, weil der Verlust der Gutsherrschaft —obgleich kein sonderlich reeller Nachtheil — gleich eingetre-ten ist.
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Indem man die Freiheit des EigenthumS beförderen wollte,war es auch angemessen, die Ablöslichkeit der Abgaben auszu-sprechen. Es geschah im §. 20. des Gesetzes:
„Alle sowohl auf Colonien als andern Grundgütern haftendeGefalle und Grundrenten in Geld, Frucht oder sonstigenPrästatiönen (mit einstweiliger Ausnahme des Naturalzchcn-dens, worüber Wir eine besondere Verordnung zu erlassenUns Vorbehalten) werden hierdurch für loskäuflich erklärt;sie mögen bishero an den Leib- oder Gutsherrn, oder sonstimmer wohin, entrichtet worden seyn."
Der Gesetzgeber hielt es nun für nöthig, im §. 21. wei-ter zu entscheiden, wer das Recht zur Ablösung habe:
„Dem Zinspflichtigen steht es während den Wen 10 Jah-ren frei, seine Grundrenten entweder im Ganzen oder Theil-weise loszükaufen, und der Erbzinsherr ist schuldig, in denVerkauf einzuwilligen, wenn ihm der Zinspflichtige ein Ca-pital von 4 6e/!rr, oder für eine Rente von vier
Gulden ein Capital von einhundert Gulden bezahlt."
„Dahingegen ist nach Verlauf der ersten 10 Jahreder Erbzinsherr seiner Seits berechtiget, die Loskaufung der
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