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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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178 Buch IV. Von bäuerlichen Leerungen.

liche Voraussetzung der gesetzlichen Wohlthat zu realisiren. Auchist das bisher unsres Wissens noch nicht bezweiflet worden.

97.

Durch die neue Gesetzgebung hat der Gutsherr eine Artvon Ehrenrccht, das in der Gutsherrschast lag, verloren, und«in reeller Nachtheil ist die Vcrtheilung seines Renterechts aufdie einzelnen Grundstücke. Die Gesetzgebung hat es daher bil-lig gefunden, ihm hiefür Entschädigung zu geben. Der Z. 19.des Gesetzes vom 5. Nov. 1809 sagt daher:

Die Entschädigung für den Verlust der Gutsherrschast, fürdie Entbehrung der (Hoffnung zum Heim - oder Rück-fall , und für die Beschwerlichkeit, die damit verbundenist, daß die Hofespächte, welche bisher von einem Deben-ten in unzertrennter Summe erhoben werden konnten, künf-tig in kleineren Theilen von mehreren Debentcn angenom-men werden müssen, soll in dem 20sten Thcil des Werthsder Hofesabgaben aller Art bestehen. Dieser 20ste Theil inGeldwerth ausgesprochen, ist demnach dem Betrage der bis-herigen Hofespächte und der auf die einzelnen Grundstückezu repartirenden Grundrenten noch hinzuzufügen."

Wenn hier das Zwanzigstel auch für die Entbehrung derHoffnung zum Heim- oder Rückfall gegeben wird, so kannman dabei nur den im §. 10. Nr. 8. d. G. erwähnten Heim-fall des Guts an den Gutsherrn zur anderweitcn Wiedcrvcrlei-hung gemeint haben, welcher freilich nur wegen des Gewinn-geldes lukrativ seyn kann; oder man hat die Ausdrücke desbergischen Dekrets ohne genaueres Nachsinnen beibehalten.

Dieses Zwanzigstel findet indessen analogisch auch bei an-deren Renten Statt, obgleich cs das Gesetz nicht ausdrücklichsagt. Denn bei anderen Renten ist dieselbe Unbequemlichkeit,die Rente nun von Mehreren empfangen zu müssen. Das Ge-setz sagt es zwar nicht ausdrücklich, daß auch bei anderen Ren-ten das Zwanzigstel Anwendung finden solle, wenn mannicht das im Schluß des H. 19. enthaltene WortGrundren-ten" auf Grundrenten, die diesen rechtlichen Charakter schonvor dem Gesetze hatten, beschränken will allem derselbe