Kap. z. -6.
177
96.
Da die Gutsherrschaft aufgehoben, die gutsherrlichen Ab-gaben als solche abgeschafft und durch andere Entschädigungs-Abgaben ersetzt sind — so haben also nunmehr alle bäuerlicheLeistungen den Charakter von Renten, welche, wo nicht dieHaftbarkeit eines bestimmten Grundstücks speciell nachgewiesen,auf dem GutscomplcruS hasten.
Die Nerordnung vom 5. Nov. 1809 hat aber überhauptdie Gutsverbindung ausgehoben, alle Bauerngüter sind nachihr unbeschränkt vererblich, theilbar veräußerlich. Indem di«Gesetzgebung hier . den Begriff des Gutscomplexus aufhob,konnte dieser auch nicht länger rücksichtlich der bäuerlichen Ab-gaben bestehen, denn sonst würden zuletzt alle Abgaben aufder nakten Sohlstätte gehastet haben, zum großen Nachtheiledes berechtigten und des verpflichteten Sohlstättenbesitzers. DasGesetz bestimmte daher im §. 9.
„Alle bisherige auf geschlossenen Gütern willkührliche jähr-liche — oder auch bestimmte — doch nur in gewissen Pe-rioden und Fällen geleistete Abgaben und Lasten (ausschließ-lich des Naturalzchendens, welcher von der ausstehendenCrescenz vom Felde bezogen wird, und worüber Wir dasAngemessene zu verordnen Uns annoch Vorbehalten) sollen injährliche bestimmte Grundrenten verwandelt, und aufdie zu theilende Parcellen dergestalt radicirt werden, daßnach geschehener Repartition jedes einzelne Parcell und seinkünftiger Eigenthümcr nur für die darauf gelegte besondereGrundrente, ohne Rückgriff auf das ehemalige Ganze oderauf die übrigen Parcellen, haftbar bleiben solle."
Die Rente bleibt also so lange auf dem ganzen Gutehaften, bis die gedachte Repartition bewirkt worden. Die Re-partition geschieht gewöhnlich durch die Steuerperäquatoren,und zwar nach Berhältniß des Grundsteuerkapitals. Derjenige,dem es am ersten wichtig ist, den bisherigen Zustand aufhörenzu machen, hat natürlicher Weise auf die Repartition anzutra-gen. Die Kosten können billiger Weise nur den verschiedenenBesitzern des Guts, nicht aber dem Rentberechtigten aufgebür-det werden, denn jener nicht, dieses Interesse ist es, die gesetz-
12