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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Buch IV. Von bäuerlichen Leistungen.

95 .

Ueber die gutsherrlichen Rechte und Abgaben enthält nunder §. 10. der Verordnung vom 5. Nvv. 1809 folgende Be-stimmung :

Folgende gutsherrliche Rechte und Abgaben sind kraft dieserVerordnung für immer abgeschafft:"

1)Das Recht der Freilassung und Freikaufe,

2) der Dicnstzwang, welcher darin besteht, daß Eigenbe-hörige ihrem Leibherrn eine gewisse Zeit als Gesindedienen müssen,

3) der Sterbfall, -

4) das Gcwinngeld,

5) sämmtliche gemessene und ungemessene Hand- undSpanndienste ohne Unterschied,

6) alle Abgaben an Vieh und andern Naturalien, worun-ter jedoch die Fruchtkvrnerpacht nicht zu verstehen ist,

7) die sogenannte Garbcnpacht von Colonicn, welche un-ter dem Namen Garbenhöfe bekannt sind,

8) das gutsherrliche Obereigcnthum und der Hcimfall desGuts an den Gutsherrn zur anderwciten Verleihung."

Als transitorische Bestimmung ist hier der Schluß des ge-dachten §s zu bemerken:

Die von jetzt an bis zum 11. Nov. 1810 fällig werden-den Abgaben, Dienste und Lasten, mit Ausnahme desSterbsalls, dcö Dienstzwangs und des Gewinngeldcs, sollenjedoch noch nach der bisherigen Art und Weise entrichtetwerden."

Indem der Gesetzgeber jene Abgaben als gutsherrliche ab-schaffte, war jedoch seine Absicht nicht, ungerecht zu seyn; imZ. 11. wird vielmehr bestimmt:

Der Gutsherr soll für den Verlust der im vorigen H. ge-nannten Rechte entschädigt werden, nur sür den Dienstzwangfindet keine Entschädigung Statt "

Die Entschädigung ist. nun in den tztz. 12 19 des Ge-setzes für die einzelnen Gegenstände genauer bestimme.