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Buch IV. Von bäuerlichen Leistungen.
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Ueber die gutsherrlichen Rechte und Abgaben enthält nunder §. 10. der Verordnung vom 5. Nvv. 1809 folgende Be-stimmung :
„Folgende gutsherrliche Rechte und Abgaben sind kraft dieserVerordnung für immer abgeschafft:"
1) „Das Recht der Freilassung und Freikaufe,
2) der Dicnstzwang, welcher darin besteht, daß Eigenbe-hörige ihrem Leibherrn eine gewisse Zeit als Gesindedienen müssen,
3) der Sterbfall, -
4) das Gcwinngeld,
5) sämmtliche gemessene und ungemessene Hand- undSpanndienste ohne Unterschied,
6) alle Abgaben an Vieh und andern Naturalien, worun-ter jedoch die Fruchtkvrnerpacht nicht zu verstehen ist,
7) die sogenannte Garbcnpacht von Colonicn, welche un-ter dem Namen Garbenhöfe bekannt sind,
8) das gutsherrliche Obereigcnthum und der Hcimfall desGuts an den Gutsherrn zur anderwciten Verleihung."
Als transitorische Bestimmung ist hier der Schluß des ge-dachten §s zu bemerken:
„Die von jetzt an bis zum 11. Nov. 1810 fällig werden-den Abgaben, Dienste und Lasten, mit Ausnahme desSterbsalls, dcö Dienstzwangs und des Gewinngeldcs, sollenjedoch noch nach der bisherigen Art und Weise entrichtetwerden."
Indem der Gesetzgeber jene Abgaben als gutsherrliche ab-schaffte, war jedoch seine Absicht nicht, ungerecht zu seyn; imZ. 11. wird vielmehr bestimmt:
„Der Gutsherr soll für den Verlust der im vorigen H. ge-nannten Rechte entschädigt werden, nur sür den Dienstzwangfindet keine Entschädigung Statt "
Die Entschädigung ist. nun in den tztz. 12 — 19 des Ge-setzes für die einzelnen Gegenstände genauer bestimme.