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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Buch HI. Von den Cvlonatgüten«.

93.

Zum Schluffe müssen wir noch der Verknüpfung von Co-lonatverhältnissen mit Lehnsvcrband erwähnen. Diese Verknü-pfung ist eine doppelte,

H.. wenn bisher das gutsherrliche Eigenthum den Gegenstanddes Lehnsvcrbandes ausmachte. Gemäß dem Gesetz tz. 7.treten alsdann

die künftigen Grundrenten oder die dafür eingehendenLöskaufschillinge an die Stelle des gutsherrlicben Eigen-thums; und rücksichtlich des Colons gelten alle Verfü-gungen, welche die gegenwärtige Verordnung über dieColonatgüter im allgemeinen enthält."

Aus den Ablösungsfall wird also das Lehn ein Geldlehn,und der Lehnsherr kann bloß das Recht haben, auf sichereAnlegung des Capitals in ein Grundstück zu dringen,weil sonst der Begriff des Lchns aufhört ^). Ein ande-rer höchst seltener Fall ist

L. wenn der Colon selbst bisher auch zugleich Vasall war.Hier hören nach §. 7. des Gesetzeszwar ebenmäßig alle aus den Colonatoerhälnissün ge-flossene rechtliche Folgen nach den Vorschriften dieserVerordnung auf; die aus dem Lehensvcrbande fließen-den Rechtsvervindlichkeiten aber dauern noch in so langefort, als Wir nicht über das Lchenswesen nähere all-gemeine Bestimmungen festgesetzt haben werden."

Diese in Aussicht gegebenen neuen Bestimmungen wegendes Lchnswesens sind nicht erfolgt. Der Colviwasall bleibtdaher sehr zu beklagen, die Vererbung und Veraußerlichkeit,die ihm die Colonatvervrdnung gibt, weigert ihm das Lehn-recht. Uebrigcns möchte aus dieser Vereinigung von Colo-nen- und Vafalleneigenschaft allein schon cer Beweis hervorgehen, daß solche Güter in der Vorzeit nicht reine Pachtgütcrgewesen, wer wird wohl ein in wenigen Jahren zu Ende ge-hendes Pachtrecht zu Lehn geben, Jahrhunderte hindurch zuLehn geben? Der Begriff des Lchns siele da ja weg!

) /l ;8 §. zZ.