128 Buch lü. Von Len Colonatgüten»
weichen iiiüssrn, eine Behauptung, die Stryck wirklichaufstellt, und der Skrube nur widerspricht, indemer die Sünde der Inkonsequenz gegen seinen ausgestelltenGrundsatz, begeht-
Es ist wohl einleuchtend, daß StrubeS Behauptungunrichtig sey. Die historische Hypothese, wovon er ausgeht-ist noch keineswegs bündig erwiesen, vielmehr ist das Gegcn-thcil wenigstens eben so wahrscheinlich, wie wir oben im erste»Kapitel näher auszuführen versucht haben. Man muß dasRechtSvcrhalkniß so betrachten, wie cs sich darbietet. Undda sehen wir ein von der Willkühr dcS Gutsherrn unabhängigesRecht zur Gutsbcnutzung, dem die Gewinnung nur Form ist— zum Zweck der Anerkenntniß des gutsherrlichen Rechts —wir sehen, daß dieses Recht auf die Erben übergeht, wirschen,daß die bürgerliche Gesellschaft sich nur an den Eolon als Ver-treter des Hofs halt, von ihm die Gutslastcn, die doch sonstnach der Regel nie einem Persönlich-Berechtigten obliegen,fordert, wir sehen, daß der Colon ohne Anstand die Rechtedes Hofs klagend und einredend gegen Dritte verfolgt. Es istdaher keinem Zweifel unterworfen, daß er ein stärkeres Rechtals daS eines bloß aus einem Vertrag Persönlich-Berechtig-ten habe- Er steht zur Sache selbst in Verhältnis;. Er hatsonach ein dingliches Recht, wie auch die beiden Rundeund Danz ") annehmen.
Welche Art dinglichen Rechts der Eolon habe, wirdnun zu untersuchen seyn. Buri scheint ihm ein Eigen-thumsrecht zuzuschrcibcn, was Danz, der bloß ein Real-recht zugiebt, bestreitet. Die richtigste Ansicht dürfte wohlfolgende seyn. Die Colonat-Nutzungs-Verhältnisse gehören
gz) moe/srn«» /./ö. Ig, m> r. ck« zo.
4g) Kap. ^ 1 //. §. 20.
Zo) Runde, Baker, Grds. d. g. d. pr. N- §. 528. Runde, Sohn,die Ncchtslchre voi. ^r Lcibzucht oder dem Altenihelle auf deut-schen Bauerngülern. 18.zi) Handbuch Bd. z §. zrf.
5-) Vsn Bauerngütern. S- LZ. ff-