Kap. lil. h. 62. 6z.
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2 m kann, und die Leibeigenthumsberhalnisse sich nur durcheigene Personalabgaben auszeichnen — so sind in Bezugauf Gütervcrhältm'sse die Rechtsgrundsatze von Colonatgütcrnüberhaupt entscheidend. Cvlonatgüter sind solche, welche —sie mögen nun Ursprünglich, was selten zu «mittelen, auf-getragen oder gegeben seyn — von einem Gutsherrn ei-nem Colon verliehen worden. Eine negative Bcgriffsbestim-Uiung ist , daß nicht die Form des Lehns- oder enipl yreutischenContracts statt finde. Was zur Bervollständigung eines positivenBegriffs gehört, wird aus der Darstellung der Rechtsverhältnissedieser Güter ^ wozu wir uns nunmehr wenden, von selbst hervor-gehest.
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I. Die erste und wichtigste Frage ist die nach der Natur desColonatrechts, welche rechtliche Ansicht dieses habe. Die Römertheilen bekanntlich die Rechte in /uua in r-s und -rei r-sm, undjene wieder in und /'«L r'/r »'S at/e-ra ein, und das
ist nun wieder oder »rt/m Welche
Stelle hier das Colonatrecht des Bauern einnehme, steht sonachzur Frage. Strübe behauptet, daß der Colon nur ein persönlichesRecht habe ^). Er geht davon aus, daß der Colon ursprüng-lich nur das Recht einer reinen gehabt und die Gesetz-
gebung ihm erst späterhin ein erbliches Recht gegeben habe, wo-durch aber nur die Unwiderruflicbkeit des Miethscontrakts in so-weit, über keineswegs die sonstigen aus der /ooaerofolgenden Rechtsverhältnisse ausgehoben worden. Wäre dieseAnsicht richtig, so würde der Colon gar kein Klagerecht gegenDritte haben, der Anerbe zum Beispiel würde, wenn der Guts-herr das Gut einem andern eingeräumt, gegen diese keine dinglichesondern nur eine persönliche Klage gegen den Gutsherrn haben.Er würde überhaupt dem des Gutsherrn
Hl) 6omar et« j«r« Vl'ttr'coe. 6a/». //. §, 2—-io. «t eVcceer. /. Buch
GeseniuS im Meierrecht Th- Kap. ist dieser Meinung bei,getreten.