Kap. ll. §. sz.
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in die Classe der Real-Rechte, aber, wie Runde Söhn(am angef. Ort) sagt, als neue, dem fremden Rechte-unbe-kannte Gattungen, für welche weder die beim Lehn, nochdie bei der Emphythcusis vorkommcnden Verhältnisse direktdie Entscheidungs-Norm geben können, sondern lediglich dieNatur des Colonat-Verhältnisses, Indessen haben wir hier-durch noch keinen juristischen Namen für das fragliche Rechts-verhältnis; gewonnen. Dieser juristische Name kann aber un-sres Erachtens kein anderer scyn, als der eines cFamrUrrctr'/s. Wir meinen hier nicht jenes römischerrrr/s, welches sich nur durch seine Entstehung als präkori-schcs von jedem anderen auszcichnct, und welchen Begriffdie Elossatorcn, verleitet durch die Eintheilung der Klagen,r'/r ^r/eetae und utrle.e geschaffen haben, ") sondern »virmeinen das den germanischen Völkern eigene Institut gctheil-tcn Eigenthuins, so sich im Mittelalter auögcbildet hat, undwelches doch öinen Namen haben muß. Die Römer kann-ten kein gcthciltcs Eigenthum, bei ihnen konnte nur deveine und der andere rer 7-6 berechtigt scyn»
Diese scharfe Begriffsbestimmung kennt das germanische Rechtnicht, eö kennt dagegen wirklich getheilteS Eigenthum, imallgemeinen aus dem Feudalsystem entspringend, und dieserBegriff allein kann hier, da römische Ansichten nicht aufein deutsches Institut zu übertragen, der anwendbare scyn.Die germanische Jurisprudenz hat dieses ihr vorliegende Rechts-verhältnis; einmal so genannt, und ist cs allenfalls zufrie-den, daß man cS mit dem Zusätze Asr-mattko«/?? bezeichne^um cs zu unterscheiden von dem römischenworüber die römischen Juristen immerhin streiten mögen»Nimmer kann die germanische Jurisprudenz verbunden seyn,das deutsche Rechtsverhältnis' nach der römische» Unterschei-dung r/rtar e/omrer/um er /rcs ra /'s aüe/ra beurthrilcn zu
Lz) 6/o-L» erc/ T r, c/s iocr, act L. §. 16. i/s rtsmir.
/ . i. Li «Ker riecU'A-rt. act 2. !»/. cte«ct Z, c/s ec act /, 1. 0. V/leea«»-. S«
überhaupt Thibant Versuche liber caizelne Theile der Theoriedes NechtS Bd. Abth. z. S. 8-, ff.
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