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Buch Hl- Don den Colonatgütern.
rügen forderen kann, die sich nicht im Besitze des pflichtigenGuts befinden; dahin gehört der Stcrbsall, der Zwangsdienstund die Abgabe für die Lösung des Freibriefs. Wir werdendavon im vierten Buche handele».
61.
Außer den eigentlichen Leibeigenen - Colonicn gab esnoch im Amt Erwitte eine Art von Gütern, die gewöhnlichauch unter die eigenbehörigcn gerechnet wurden, von denen sieaber doch in mehr als einem Betrachte abwcichen. Sie kom-men unter dem Namen der ho sh origen vor. Die Verhält-nisse der einzelnen mit diesem Namen bezeichnten Güter sindsehr verschieden; ihr allgemeiner Charakter scheint zu seyn, daßdie Kinder nicht zum Zwangsdicnst verbunden sind, daß das(Stcrbsall) in einer stritten Abgabe, nämlichbei dem Manne in einem Roß, und bei der Frau in einerKuh besteht, und daß nur bei wenigen ein Freibrief zu lösenist. Die Abgaben dieser Hofhörigen haben also das Anseheneiner bloß an den Besitz des Colonats geknüpften Verbindlich-keit, wogegen das, was der Eigcnbehörige als solcher an denGutsherrn leistet, eine eigentliche Personalabgabe ist, die aufder Person haftet, ohne Rücksicht darauf, ob diese ein demGutsherrn gehöriges Cvlonat besitze oder nicht.
Es scheint, daß diese hofhörigen Güter die ursprünglicheGrundlage der Lcibeigenthumsgüter waren, indem bei ihnen nochder Verband mit dem Oberhof und unter sich Statt fand, woge-gen die aus diesem Verbände gerissenen Hörigen eigene Leute ge-nannt wurden "), und, allein stehend, den Herren mehr preisgegeben waren, wcßhalb auch bei ihnen die Verhältnisse lästigergeworden. Doch sind das nur Hypothesen.
62.
d) Colonatgüter.
Da man durch Erbzinsgüter, weil bei ihnen kein getheiltesCigenthum Statt findet, nur als gewöhnliche Erbgüter betrach-
46) Kindlinger §. ,5.