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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. H. H. 60»

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Wen» man übrigens allenthalben, wo in Urrunden des Mittel-alters das Wort: oder „eigene Lüde" vorkommt»

Leibeigenschaft sehen will, so möchte diese in vielen Theilen desLandes bestanden habem , Indessen kann man nur da, wo dasHauptmerkmal der Leibeigenschaft, der Sterbfall, vorkommt,eine Leibeigenschaft annehmcn. Bei den Colonen des KlostersOchlinghausen scheint wirklich früherhin ein solcher Sterbfall be-standen zu haben. In neuerer Zeit aber gab es, wie gesagt»nur die erwähnten 4S0 Leibeigeuthnmsgüter in einer Gegend»welche an die Lander, worin die Leibeigenschaft vorzüglich be-stand» angrenzte. —

Uebcr die rechtlichen Verhältnisse dieser Leibeigenthumsgüterbestanden keine geschriebenen Gesetze. Es wurde daher nach demHerkommen entschieden. Wo dieses nicht ausreichte, trat freilichRichterwillkühr ein, die sich früher durch Anwendung der Ra-vensbcrgschen und der münsterschen Eigenthumsordnung lei-ten ließ, späterhin aber und zwar zu Ende des vorigen Jahrhun-derts diese im Hcrzogthum Westfalen nicht promulgirten Gesetzenicht weiter achtete. Man sieht dies aus einem Anträge der west-falischen Landsiände vom Jahr 1800, worin die Nvthwendigkeiteiner bestimmten Gesetzgebung über die Leibeigenthumsverhältuissedargcstcllt und darauf, daß die Richter nunmehr, ohne ferner aufdie Navensb. und Münft. Eig. - Ord. zu achten, rein nach ihrementscheiden, bemerkt wird. Der Antrag hat indessenkeine andere Folge, als das Einsendern einiger Berichte von Be-amten gehabt,

Leibeigene, die zugleich im Besitze der eigenbehörigen Colo-nie sind, sind in Beziehung auf diese Colonie dem Gutsherrnzu Diensten und Abgaben verbunden, wodurch der Leibeigene sichvon anderen nicht in solchem Leibeigenthumsverbande stehendenColonen nicht unterscheidet. Dahin gehört denn auch das Ge-winn- oder Antrittsgeld, welches nicht bloß von Leibeigenen,sondern auch von anderen Colonen zu entrichten ist. Das Wesender Leibeigenschaft äußert sich dagegen vorzüglich in jenen Abga-ben und Leistungen, die der Leibherr auch von jenen Eigenbchv-

45) Abgedruckt in ck« L«cko/z,L