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Buch III. Von den Eolonatgütenr.
Juristen die Anwendung der Grundsätze von derhier eben so unbedenklich gefunden, als die von 'der oonckctcrroauf gcwinnpstichtige Bauern, allein diese Jrrthümer haben langstaufgchört, in den Gerichten zu herrschen. Ueberhaupt gibt esalso eigentlich keine besondere Art Erbzinsgüter, diese sind viel-mehr gewöhnliche Erbgüter, die mit r,r /am's,rck<>
belastet sind; und cs bedarf nur darum einer Erwähnung dieserVerhältnisse, damit nicht geglaubt werde, daß jedes zins- oderdienstpflichtige Gut nun auch von selbst in einem Gutskcrrlichkcits-Vcrbande stehe.
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L. In gutsherrlichem Verbände stehende Güter,s) Leibeigenthums- und hofhörige Güter.
Es werden wenige gefunden werden, welche noch die Mei-nung der älteren Juristen, daß die Leibeigenschaft eine Fort-setzung der — wie sie glaubten — sonst allgemeinen Sklaverei desBauernstandes sei, vertheidigen. Möser, und nach ihm Kind-linger, haben es so klar bewiesen, daß die Leibeigenschaft sichallmählich aus der alten Hörigkeit durch den Verfall des Heer-banns entwickelt habe, daß es überflüssig scyn würde, wenn Wir-rnis darüber noch verbreiten wollten, vollends seit Kind Nu-tz ers Geschichte der deutschen Hörigkeit, insbesondere der soge-nannten Leibeigenschaft, im Jahre 1819 erschienen.
Die Leibeigenschaft ist nie allgemein im Hcrzogthum West-falen gewesen. Im Jahre 1804 bestand sie nur noch in einigenGegenden an der Lippe, an der nördlichen Grenze des Hcrzvg-thums, nämlich bei einzelnen Gütern in dcn Aemtern Erwitteund Geseke, und dem Gräflich von Plctrenberg-Lenhauscnschen Pa-trimonialgericht Hofstadt und dem Freiherrlich von Schorlcmer-schen Patrimonialgericht Frizharzkirchen. Die Anzahl der sämmt-lichen in diesen Aemtern und Gerichten befindlichen im Leibeigen-thumsverbande stehenden Güter belief sich im Jahr 1804 auf 490,
reckt schließen- Veränderlichkeit oder Unoeränderlichkeit des Besitzesund der Abgaben wird im Zweifel daS Hanptunterschcidungs- rmhZrlenmmgsjcickcn sryn,