Druckschrift 
1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
Seite
123
Einzelbild herunterladen
 

Kap. n. §. ;y. 123

zu entrichten hat, wogegen der Erbpächter wenigstens keinvoller Eigentümer ist. Die praktischen Folgen dieses Unter-schiedes sind sehr groß, es fallen bei den Erbzinsgütern alledie Beschränkungen des Besitzers weg, welche bei der Erbpachtaus dem direkten Eigenthum und Aussichtsrecht des Gutsherrnfolgen, so wie auch bei der Vererbung- und Kindthcilcbcstim-mung leicht begreiflicher Weise die größten Differenzen unterbeiden Arten von Gütern sich ergeben. Man kann daher auchkeineswegs sagen, daß durch die in Folge der Verordnung vom3. Mai 1782 unbestritten gewordene Annahme des Erbrechtsder Colonen beide Arten von Gütern in einander verschmolzen.Da nach den obigen Ausführungen für Freiheit des Bauern-standes und seiner Besitzungen, als den ursprünglichen Zustandüberhaupt die Nermuthung streitet, so liegt in dem Bekennt-nisse, zu Zins und Dienst verbunden zu scyn, noch keineswegsein Bekcnntniß dasepender Gutshcrrli'chkeit. Es ist sogar ge-schichtlich und durch Urkunden zu erweisen, daß häufigDienste und Zins gekauft worden. —

Dagegen sind aber auch die Erbenzinsgütcr sehr von derrömischen unterschieden. Der wesentliche Unter-

schied liegt in dem bei der Lm/u/r/rstts» Statt findenden ge-teilten Eigentum. Auch die spcciellen, dem Besitzer sehrnachtheiligen Bestimmungen dieser finden daher

auf unsre Erbenzinsgüter keine Anwendung, wo nicht ausdrück-lich nach Einführung des römischen Rechts römische Emphytcusenerrichtet worden "). Freilich haben früher die romanisirenden

4z) Selbst noch aus dem Ende des irten Jahrhunderts»

44) Runde §- zr6. Cs finden allerdings auch bei einzelnen Grund-stücken im pande Verhältnisse gctheiltcn Eigcnihums Statt, ohnedaß diese 'einen bestimmten Namen hakten und ohne daß sie gradeCinphmeusc waren. Häufig werden von Kirchen solche einzeln«Grundstücke in Erbzins besessen. Daraus, daß darauf die Colonat:Verordnung nicht Anwendung findet, folgt noch keineswegs eineVermulhung gegen das Erbrecht an denselben- Ein geschickier Ad-vokat wird schon wissen, durch eine ordentliche Litiscomcstakion einrichliges Beweis-Interlokut vorzuberciten. Selbst die Form der Ge-winnung laßt hier noch nicht »oihwcndig auf Abwesenheit von Erb-