122 Buch M. Voy den Colonatgütcrn,
wieder geglaubt worden, sondern sie vermieden nur Irrthsimepihrer Vorgänger, die noch keineswegs zu einem festen Rechteerwachsen waren. Auch war dieses das einzige Mittel, um denZweck der Verordnung vollkommen zu erreichen, denn wennder Gutsherr noch das Recht der willkührlichcn Entmei'erungnach Ablauf der Gcwinnzeit haben sollte, so hatte er es nochimmer in seiner Gewalt, heimlich dem Colon lästige Bedingun-gen aufzulegen, der sich dann dagegen nicht beschweren durfte,indem er sonst bei Ablaus der Gewinnzcit eine Entmeicrungs-klage befürchten mußte. Grade dieser Drohungen erwähnt ja auchausdrücklich das Gesetz. — Die staatswirthschastliche Rücksicht,daß nun der becrbrcchtcte Colon das Gut ordentlich behauen undverbessern werde u. s. w., durste die Richter zwar nicht leiten,allein da sich die Ueberzeugung von dem alten guten Rechteder Bauern — wie denn auch überhaupt eine richtigere Air?schauung des deutschen Privatrechts die romanisirenden Ansich-ten zu verdrängen anfing — und von dem Zwecke des Ge-setzes hinzugesellte, so mußte jene Rücksicht die Richter in ihrerAnsicht vollends befestigen.
Es waren also von 1782 an unstreitig alle schatzpflichtigenColonatgüter von den Bauern mit Erbrecht besessen. —
Zweites Kapitel,
Entwickelung der rechtlichen Grundsätze des Colo-natvcrhältnisses.
59.
H,. Erbzinsgüter
Die edelste Art bäuerlicher Verhältnisse findet bei denden Erbzinsgütern statt. Dies sind nämlich solche Güter, de-ren Eigenthümer der Besitzer ist und von denen er einen Zins,eawon, oder gewisse Dienste entrichtet; der Zins kann ein auf-^ gelegter oder vorbebaltener seyn. Don Erbpachtgütern unter-scheiden sie sich darin, daß der Besitzer voller Eigenthümer istund nur die Rente als eine deutsche s/r /«rcr'encho,