Druckschrift 
1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
Seite
121
Einzelbild herunterladen
 

Kap. I. §. 57 . 58 .

121

nicht aus Höfen oder Kotten, sondern einzelnen Grundstückenbestehen, auch zu den gemeinen Landeslastcn keinen Beitragleisten, derlei Befreiung nicht gefordert werden könne." —

68 .

Um diese Verordnungen schloß sich nun eine Jurisprudenz,welche strebte, die Wunden zu heilen, welche die Jrrthümerrvmanistrender Rcchtsgelehrten dem Bauernstände geschlagenhatten. Durch die Verordnung war das alte gute Recht wie-der anerkannt und aufgefrischt worden. Cie setzt, indem sienon „vor Alters gewöhnlichen Pacht," von „üblichem Gewinne"spricht, ein Erbrecht des Bauernstandes voraus, sic will nichtjetzt erst dem Bauernstand eine Wohlthat erzeigen, sondern nurHerstellen und kräftigen, was an sich schon Rechtens war. Undwenn die Erläuterung von Gütern, die nur Lr'mzm'r'm«

/Nonrlr ausgeliehen worden, redet, so will sie dadurch

den Kunstgriffen der Gutsherrn, welche in den Gewinnbricfendas Recht des argloser; unerfahrnen Bauern in reines Zeitpacht-Verhaltniß verkehrten, begegnen. Da der Gutsherr dies Co-lonatgut Nicht einziehen, sondern nach Tit. 35. §. 1 . der Po-lizeivrdnung besetzen muß, und da er bei dieser Besetzung we-der Pacht- noch Gewinngeld erhöhen darf, so mußte nunmehrjeder Gedanke an Zcitpacht verschwinden. Der Gutsherr konnteja gar kein Interesse dabei haben, willkührlich den Colon zuentmeieren, da er den Hof gleich wieder besetzen mußte, ohnedaß er von dein neuen Colon mehr erhielt, als vom alten,Da es nun ohnedem noch gar nicht ausgemacht war, daß dieColonatgüter überhaupt Zeitpachtgüter seyen, da vielmehr dieoben angeführte Verordnung vom 19. Nov. 1763 allerdingsdes Instituts der Erbpacht erwähnte, cs nun aber im höchstenGrade schwierig war, in'den einzelnen Fällen über Dascynvon Erb- oder Zeitpacht zu urtheilen, indem die Gewinnbricfemeist alle klüglich auf oo/rAttotro .rkM/o/e« gestellt waren —-so begreift es sich leicht, wie begierig die Gerichte die Gele-genheit ergriffen, das alte Recht herzustcllen, das Erbrecht beiden Colonatgütcrn überhaupt anzucrkcnncn. Sic maaßten sichdadurch nicht eine gesetzgebende Gewalt an, wie wohl hin und