120 Buch IH. Von den Colenatgürrrn.
ter hinwiederum die LandeSlastcn zu tragen haben, darübersetzt das im Jahr 1655 errichtete eben
klares Ziel und Maaß. Cs sind nämlich bloß diejenigenHofe und Kotten, welche selbigesMl diesem Catasivr einver-lcibr, welche nach Abzug davon derzeit darauf gehaftetenPachten und anderer zur sicheren Contri-
bntion gezogen, und worauf ein vcrhältnißmäßigcs Matricular-Quantuni gelegt worden. Daraus laßt unseres Ermessensdie Regel mit Zuverlässigkeit sich aufstellen, daß maßgeblichoben angezogenen Edikts alle voll- und halbspännige, zudemschatzungspfiichligc Hofe und Kotten ohne Unterschied, sie seycnKirchen, Stift- und Klöstern gehörig oder auch nur §r>r-/onsrroerrr ausgelichen, von Erhöhung der
Pachte und anderweitigen beschwerlichen Auflagen durchausbefreit bleiben müssen, von all andern Gütern aber, welchenicht aus Höfen oder Kotten, sondern einzelnen Grundstückenbestehen, auch zu den gemeinen Landcslastcn keinen Beitragleisten, derlei Befreiung nicht angcfordcrt werden könne,Und da cbcmvohl Landdrost und Rathe, wie der gchorsamstangefaitene Bericht bewahrt, mehr erwähntes Edikt in dem-selbigen an und für sich klaren Sinne genommen haben, sozwciflcn wir nicht, Euer kurfürstliche Durchlaucht werdenden Advokat Plange mit seinem ungeeigneten Gesuch le-diglich abzuweisen keinen Anstand nehmen."
Indessen fand der Kurfürst doch für gut, am 4. Mai1791 dem Advokat Plan ge die gebetene authentische Inter-pretation zu crtheilen, mit folgenden Worten:
„Auf vorläufig von Kursürstl. Hofrath erstatteten gut-achtlichen Bericht erklären Seine kurfürstliche Durchlauchtauf die geschehene Anfrage in Betreff des landesherrlichenvom 3. Mai 1782 hicmif gnädigst, daß nach demSinn desselben alle voll- und halbspännige schatzungspsiich-tigc Höfe und Kotten ohne Unterschied, sie seyen den Kir-chen, Stift- oder Klüsteren gehörig, oder auch nur-nän/o/k-or'j ausgelichen, von Erhöhung der
Pflichten und anderweiten beschwerlichen Aussagen durchausbefreiet sind; von wegen all andemr Gütern aber, welche