neuen Colon besetzt werden will, zum neuen Gewinn oderWcinkauf, wofern nicht bereits durch Gewohnheitsrecht oderGeding ein geringeres festgesetzt ist, ein meh-
reres denn eines Jahrs Pacht vom Colon zu fordern undihm aufzudringen, weniger dann die,alte Pacht zu verstei-geren, noch den Hof oder Kotten mit neuen Lasten zu be-schweren sich anmaßen, sondern der Landesobfervanz gemäßmit eines Jahrs Pacht als einer Vorheucr sich begnügen,anbei aller Versteigerung der von Alters gewöhnlichen Pacht,und neuerlicher Beschwerung sich enthalten solle. JnmaßenWir dann glle diesem zuwider zwischen dem Gutsherrn undPfachtiger eingegangenen Contrakte und Verbindnisse hiemitcassiren, für null und nichtig erklären, auch allen und jedenUnfern Gerichten gnädigst und ernftlichst einbinden, darüberkeine ms/rckara zu erkennen, am wenigsten aber einige Exe-cution zu erkennen."
Diese Verordnung spricht allgemein von pachtpflichrigenvoll- und halbspannigcn Höfen und Kotten, und mußte daherpuf alle Bauerngüter, bei denen ein gutsherrlicher Nexus Stattfindet, angewandt werden, wie immer auch bisher die Gewinn-briefe gemodelt seyn mochten. Eine Anfrage des AdvokatPlange zu Attendorn, auf welche Güter die Verordnung An-wendung finde, gab dem Hofrath zu Bonn die Veranlassung,am 2. Mai 1791 hierüber folgenden Bericht an den Kurfür-sten zu erstatten:
„So viel nun die Sache selbst angeht, sind wir desDafürhaltens, daß der eigene Inhalt des landesherrlichenEdikts vom 3. Mai 1782 die Frage, welche Güter keinerPachtversteigerung unterliegen mögen, so klar und vollstän-dig entscheide, daß es hierüber einer nähern authentischenAuslegung wohl nicht bedürfe. Dieses Edikt spricht vorerstausdrücklich von pfachtpflichtigen voll- und halbspänm'genBauernhöfen und Kotten; zum andern ist sein ganzer Zweckdahin gerichtet, daß weder durch Erhöhung der davon ab-fließenden Pachte, noch durch Auflage anderweiten Beschwer-den die Unterthanen entkräftet und zum Abtrag gemeinerLandeslasten außer Stand gesetzt rverden sollen. Welche Gü-