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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. I. §. ;6.

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So erschüttert aber auch in den Gerichten das Erbrechtwar, so stand doch der Grundsatz immer fest, daß die ,,.ss-Abgaben nicht erhöht werden konnten. Selbst die westfal scheuLandstände, deren adliche Curie doch sehr bei der Sache bethei-tigt war, beschlossen aus dem Landtage von 1716:

ein Attest dahin zu crtyeilen, daß in hiesigem Lande her-gebracht sei, wie daß die jährlichen Pachte undin lastbaren Gütern z-r- z-rs?und damit ein Colonus zu Abführung gemeiner Lasten nichtincapabel gemacht werde, nicht, als nur aus sehr erhebli-chen Ursachen können gesteigert werden."

Den schwankenden Zustand der damaligen Rechtsansichtsicht man auch aus diesem Zeugnisse. Da das Erbrecht zwei-felhaft war, so führte man das öffentliche Wohl und das Fä-higbleiben zum Lastentragm als Nothgrund an, und daberhielt man sich noch eincHinterthüre offen durch den Zusatzalsnur aus sehr erheblichen Ursachen," ein Zusatz, der nickt wohlanzuwenden war, und dem man es ansicht, daß er als Ver-mittler zwischen den widerstreitenden Ansichten der beiden stän-dischen Curicn hat dienen sollen. Wie abweichend oft die An-sichten selbst über notorische Landessachen sind, sieht man ausden widersprechenden Zeugnissen über das Erbrecht der hildes-heimschen Bauern, welche am 8. Okt. 1726 der größere Aus-schuß der hildcsheimschen Ritterschaft und Städte für, am17. Febr. 1730 das dortige Domkapitel und 7 Stifter abergegen das Erbrecht gaben ").

Keineswegs war übrigens die Frage über das Erbrechtbei der gesetzgebenden Behörde bestimmt verneinend entschieden.In der westiauschen Polizciordnung von 1723 findet sich zwarhierüber keine direkte Festsetzung, wohl aber indirekte Andeu-tungen. Am tz. 2. des Tit. 35. beschwert sich oer Gesetzgeber,daß seit 20 oder 30 Jahren die Höfe und Güter ohne Zuzie-hung der Gutsherrn getheilt worden, und trifft nun Anstalten,wie diese abgesplisscnen Kotten, wenn sie mit der Zeit ledig

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