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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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113 Buch III. Von Len Colonatgücenu

verstorben, mit dem Bauerngut wieder vereinigt, und die Alt-richtung neuer Kotten durch wachsame Aufsicht der Beamtenvermieden werden solle. Diese Klagen und Bestimmungen desGesetzgebers lassen sich nicht wohl denken, wenn man annimmt,daß die Bauern nur ein Zcitpachtrecht gehabt haben. Wie ließesich dann überhaupt nur die Kühnheit einer Lheilung denken?Und wie konnte dann der Gesetzgeber die Kotten noch vor derHand bestehen lassen, da der Gutsherr als reiner Eigenthümcrnicht verbunden war, dies zuzugeben? Warum bedurfte csüberhaupt einer amtlichen Aufsicht hierüber, wenn der Guts-herr, dem doch offenbar das Mehrste an der Sache gelegenwar, reiner Eigenthümer war?

Im §. 3. Tit. 3Z. wird Versatz Und Verkauf der Colo-natgrundstücke bei Verlust des Gewinns verboten, und für denFall, daß der Gutsherr hierin einwillige, Eintragung in dasAggravationsbuch gefordert. Bei einer einfachen Zeitpacht wür-den diese Bestimmungen sehr überflüssig gewesen scyn. DieEinwilligung des Gutsherrn in des Colons Versetzung deutetschon auf irgend ein dingliches durch den Gutsherrn nur be-schranktes Recht des Colons hin.

Im §. 4. Tit. 33. entrüstet sich der Gesetzgeber darüber,daß die Bauern die Höfe in große unabträgliche Schuldenstürzen, alsdann dieselben den Kindern ohne der GutsherrnVorwisscn abtrcten, sich einträgliche Leibzüchte Vorbehalten,den übrigen Kindern große Brautschatze versprechen und biszur Zahlung etliche Morgen Landes für die Zinse zu gebrau-chen mitgcbcn, und also diejenigen, denen sie die Güter abtre-ten, sofort in einen so großen Schuldenlast stürzen, woraussie nimmer sich retten oder losinachen können. Diesem fernerzuzusehen, ist der Gesetzgeber aber nicht gemeint, und ob er, gleich keine Nichtigkeitserklärung für die Vergangenheit aus-spricht, so verbietet er doch für die Zukunft. Hätte bisherbloßes Zeitpachtrecht Vorgelegen, so wären diese Vorgänge nichtmöglich gewesen, und würden auch für die Vergangenheit kraft-los erklärt worden seyn. —

Indessen waren eben die Bestimmungen dieser Polizei-Ordnung, das darin verstärkte Aufsichtsrecht des Gutsherrn