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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Buch m. Von dm Colonatgütern.

diese vereinzelten Güter unterhatten; auch eigene Leuteoder Eigenhörigs, welche Benennung sonst nur den Kin-dern, Knechten und Mägden zukam, als welche man nichtzur Gemeinde, sonder» nur zum Haus zählte."

SS.

Das Erbrecht der westfalischen Colonen war so lange un«bezweifelt, bis romanisirende Juristen in die Gerichte eindran-gen. Wie sollte auch ein reines Zeitpachtverhältniß da ange-nommen werden können, wo die Colonen nieist die Ge-bäude selbst errichteten und unterhielten, wo seit undenk-lichen Zeiten Leibzucht und Jnterimswirthschaft hergebrachtwar, wo der Staat sich in allem nur an den Bauern alswirklichen Vertreter des Hofs hielt - wo der Bauer selbst inden Marken die Rechte seines Hofs selbstständig vertrat unddort, wie bei Gerichte, das Recht wies, wo überhaupt seitJahrhunderten von Vater auf Sohn dieselben Familien ruhigdie Höfe besessen hatten? Allein, wie gesagt, es drangenromanisirende Ansichten in die Gerichte. Man sing an , dieZeitbestimmungen in den Gewinnbriefen als Zeichen der römi-schen kooa/e't» «o/reiller/o zu betrachten (s. oben H. 63) undso wurde das alte Herkommen durch Urtheilsprüche mancherGerichte, die nur auf den Buchstaben der Gewinnbriese sahen,erschüttert. Was den neuen Ansichten einigen Schein gab,war der Umstand, daß man bei neuen wirklichen Zeitpachtun-gen den Verträgen fast dieselbe Form, wie den Gewinnbriefender eigentlichen immer erblichen Bauerngüter gab und dabeiauch für den Fall demnächstiger Pachterneuerung eine Vor-hcuer festsetzte. Auf solche Weise floß

denn Altes und Neues in einander, und es war leicht vor-auszuichen, wie nur zwei Auswege seyn werden, entweder allediese gleiche Gewinnbnefe habende Pachter als Erbbesitzer, oderalle als Zeitpachter zu betrachten; ein drittes, genaue Ermit-telung der historischen Verhältnisse, war im allgemeinen nichtwohl möglich, wegen der Verwirrung, die in die Redaktionder Gewinnbricfe gerathen.