Kap. I. §. ;4.
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da schon der Name die persönliche Freiheit dieser Men-schen verbürgt, nur die Rechte auf ihre Güter gementseycn, ist bei ihnen sowohl als überhaupt bei den dort ge-nannten übrigen Leuten Jedem, der die Urkundensprachedes Mittelalters kennt, klar. Es waren nur bestimmteAbgaben auf den Gütern dieser Freien hergebracht ^).
b) Ferner heißt es Altar hörige Leute. Dieses sind dieWachszinsigen, die mit Beibehaltung ihres Eigcnthumssich unter den Schutz einer Kirche gegeben hatten, der sieeine Recognition von Wachs gaben Es müssen de-ren durch Veräußerung an Ritter oder Bürger gekommensepn und dies die fragliche Vcrtragsbestimmung veranlaßthaben.
«) Vvgtleutc hießen die Bewohner der unter dem Kirchcn-Vvgt stehenden Höfe ^). Ihr Gutseigcythum ist unbe-stritten gewesen.
U) Hoveslcute war die allgemeine Bezeichnung gesessenerLeute, vorzüglich in der Hossvcrfassung ^). Bei denHosSgütcrn in den benachbarten Provinzen ist das Erb-recht nie bestritten gewesen.
s) Eigene Leute. Hierüber sagt Kindl inger ^):,,Da aber schon viele Hossverfassungen gesprengt, mithineine Menge gemeiner Höfe oder Huven vereinzelt, undaußer allem Verbände zu einem Obcrhofe vorhanden wa-ren, deren Eigenthum entweder die darauf sitzendenBauern Noch selbst besaßen, oder auch schon andern, alsder Geistlichkeit, dem hohen und niedern Adel, den Ein-wohnern der Städte rc. zugehürte, oder diese doch die Ab-gaben, die Dienste und sonstigen Hofrechte von solchenGütern bezogen, so nannte man jetzt die Leute, welche
z;) Kindlinger Gesch. d. d. Hör. §. sr. insbesondere Note ä, wel-che oben §. 12. Note ir cxtrahirt worden.z6) Oe OLr. 167. Kindlinger K. I«.
37) Kindlinger §. sz.
I8) Kindlinger §. rs. S, zr,zg) Daselbst.
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