112 Buch III. Von den Colonakgl'uern.
den und behalten, wie sie bisher gehabt haben, und wie sievvrgcmeldter ma^en an sie gekommen sind, es war dann,daß sie beweisen könnten, daß sic von ihn gefreyct oderdes Dienstes entlediget waren, alsdann sollten sie desselbigengenießen; halten auch Amtleute oder Vögten unsers gnädi-gen Hcrrns bei seinen Zeiten einige Leute an sich genommen,welche die vordenannten Ritterschaft oder Bürger in Wehrenund Besitz gehabt hatten, und die ihnen von ihren Elternund Vorfahren zugekommen waren, dieselbe Ritterschaft oderBürger mögen sie oder denjenigen, die ihnen also abgcnom-men wären, wieder zu sich nehmen, und sich derselben ge-brauchen, wie sie in vergehenden Zeiten selbige gebrauchethätten." —
Aus dieser urkundlichen Bestimmung geht mancherlei hervor.Zuvorderst sieht man, daß an einen Zweifel über das Erbrechtder Bauern auch nicht der entfernteste Gedanke. Wäre vonVerleihung eigenthümlicher Güter in Zcitpacht die Rede gewe-sen, so war ein Streit über den Besitz dieses Verhältnisses garnicht gedenkbar, wohl aber, da der Gegenstand eme publicisti-sche Seite hatte, da es sich darum handelte, von wem dieseBauernhöfe abhängig seyn sollten; wer sich in der Fcudalzeitin den Besitz eines solchen Verhältnisses gesetzt hatte, solltedarin bleiben. Die Gutsherrn hatten offenbar die Rechte vonden Bauern, nicht aber umgekehrt diese ein Pachtrecht von denHerrn erworben, denn sonst konnte eü ja wohl nicht heißen,daß die Leute an die Herrn oder deren Vorfahren gekommenseyen. Dieses gehl nun zum anderen auch naher hervor ausder Aufzahlung der verschiedenen Leute, so man im Besitze undWehren gehabt. Es sind nämlich») freie Leute. Schon im Kaufprief der Grafschaft Arns-berg vom 25. Aug. 1368 kommen diese unter denauf den Käufer übertragenen Gegenständen vor. Daß,
84 ) Klcinsorgen S. Ich habe diese Urkunde in der Beilage I.auch darum vollständig abdrucken lassen, weil sie wichtige Aufschlüsseüber das alte Markenrccht. namentlich über das in neueren Zeiten»om Fiscus behauptete Cigenchum der Marken enthält.