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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. I. H. ;z. 54.

lüö

Gewinnbriefen bestimmte Zeit deutete tiur an,, daß nach de-ren Ablauf die Gewinnung wieder erneuert werden müsse.Erst rvmlingischen Rechtsgclehrten, die, unkundig der vater-ländischen RechkSvcrhälrniste in solcher Zeitbestimmung eine/oöatro oarralueLro ts/n/ia« sahen, war es Vorbehalten,Mmählig die Ausdrücke der Gewinnbriese zu verdrehen undsie dem Verhältnisse einer reinen Zeitpacht anzupafsen. DerJurist darf aber nur auf das althergebrachte Reckt sehen,und darum erkannte z. B. die Mmburger Regierung imJahre 1708 in Vorgang einer heffischen Verordnung voniZ7z auf das Erbrecht, obgleich die Gcwinnbriefe denHcimfall nach geendigten Lcihejahren ausdrücklich bekunde-ten. Am deutlichsten erhellt die Unerheblichkeit solcherClauseln aus den Wolfenbüttclschen Gesetzen, welche das Erb-recht anerkennen und zugleich die ysahrigc Erneuerung desVertrags verordnen. I« eben das Gewinngeld, welchesbei diesen Gcwinnbricfcn zu zahlen ist, auchgenannt, ist der deutlichste Beweis, daß ein anderes Ver-hältnis', als das einer einfachen römische» Icitpachtvorliege,denn bei dieser kennt man kein Also haben

erkannt, die Frankfurter Juristcn-Fakultät, ^») und die Gst-ßer Juristcn-Facultät.

54 .

ES wird leicht erkannt, wie mnthunlich es sey, sich hierweiter über die RechtS-Verhältnissc der deutschen Bauerngüterzu verbreiten, es ist vielmehr unsre Pfücht, nunmehr, nach-dem das allgemeine dargestellt, uns insbesondere zu denBauerngütern im Herzogthum Westfalen zu wenden.

SL) V. OL,. l;7.

SS) L-ruLs comm. «t. /. Oa/>. ^///. §. Zzz.

,7) Oocu/. 2 )-m. ,. Ooa,. 44z. 6 . /. e. §. 15.

,,z) /. c.. und in der Schrift vom AbmeierungL-Nccht, in de»

Anlagen Ltt, O. S. rt.