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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. I. H. ;r.

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herzigen Gläubigers zu werfen genöthigt, dieser nun Ei-gcnthümer, und sie Hintersasse» ihrer Hofgüter wurden.Wie noch auf manche andere Art aus freien Eigcnthümernder Hofgütcr Hintersassen wurden, gehört in die ausführ-lichere Bauerngeschichte."

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Wenn daher in Deutschland, insbesondere in Alt-Sach-sen wirklich die Vermuthung für erblichen Besitz desBauernstandes an den, es scy nun was sich seltenwegen Altbeit der ursprünglichen Vertrage crmittclen läßtaufgctragcncn oder verliehenen Bauerngütern streitet, sobedarf es keineswegs, dieses aus neueren günstigen Ereig-nissen zu erklären; Strube bemerkt ausdrücklich daßdie Gesetze der mchrstcn Lande das Erbrecht als damalsbereits hergebracht supponiren, und an vielen Orten nochbis auf diese Stunde keine /sn cs den mit-

theilct, obwohl sie dessen ohne Widerspruch genießen."

Nichts desto weniger glaubt doch Strube, befangen vonseiner und Estors Hypothese ursprünglicher Unfreiheit desBauernstandes den Erwcrbgrund des Erbrechts darin, daßdie Colonen die Steuern ihrer Güter tragen und daher csdem Interesse der Landesherr» angemessen gefunden worden,sic durch Verleihung des Erbrechts gegen Pacht-Steigerun-gen zu sicheren, setzen zu müssen. Allein dieseAnnahme

zo) Lkeuöe «onera. ete/«re §. I und

kV. izy, v. Buri vonBauerngütern S. 8 Z. Wenn der Äo«acor des Sachsenspiegelsalt L. //. art. 5 y. und L. ///. are. 44. bei den Lastgüterndas Erbrecht bezweifelt, so leidet dieses eines TheilS auf andereGüter keine Anwendung, und zum andern ist dieß nur eine irrigePrivat-Meinung des QtoeEor, indem bei vielen Lastgürern wirklichErbrecht Statt findet; s. Buri S. Z8> ^

ri) Bericht vom Abmeyerungs-Recht i. 8. r, L-c. a. und^cee«.S. 14-j.

zr) Lomm, eis /«r. v«//. 7 ^k//. §. 2,