106 Buch Hl. Von den Colonatgütern.
Rocht? bei so vielen Erbbcsitzcrn geblieben sind, wenn csnicht Rechte aus der altern Hofverfassung seyn sollen. —Es ist jedoch nicht zu läugnen, daß manche gcmcincHof-Besitzer ibre Hofgüter den Stiftern, oder auch den Besi-tzern ihrer Ober- oder Dinghöfe wirklich so verkauften,daß der Käufer dadurch Eigcnthümer und Nutznießer zu-gleich wurde. In diesem Falle konnten die Ankäufer zwardas Hofgut nach Gefallen benutzen, jedoch nach der beste-henden Hofs - Verfassung, nach welcher sic cs, entwederselbst oder durch einen Hintersassen mußten bearbeitenlassen, d. i. er mußte einen Huldcr oder Hintersassen ausdas Hofgut setze», welcher i)dcr Hof-oder Dorfgemeindenach der verfassungsmäßigen Aufnahme huldigen, 2) diealten Abgaben und Dienste an den Lbcrhof leisten, z)dann, wie sonst der freie Besitzer desselben Hofgutcs, zuRing und Ding gehen, d. i, das Hofgericht besuchen undhelfen die Hofrechtc zu bewahren, 4) die andere Bauer-schafts- oder Dorf-Lasten, als Kirchrecht, Grafen- oderAogtrccht re. tragen, 5) die vielleicht neu übernommenenPachte oder Abgaben entrichten und ü) von nun an dasHofgut nach Erbrecht, wie es die Verfassung forderte,besitzen solle. Des letztem Rechts halber hieß man dieHintersassen auch Erb-Besitzer, gleich jenen, welchenur das Eigcnthum ihrer Hofgütcr, nicht aber die Nutz-nießung derselben, für sich und ihre Kinder und Erbenübertragen hatten: und von nun an änderte sich der Be-griff eines Hof-Besitzers allmählig, da sonst Hof-Besitzerund Erb-Besitzer Wcchselbegriffc waren. — In spätemZeiten, d. i. im i^tcn und i6ten Jahrhundert sind vieleHofgütcr durch Versatz an Andere übcrgcgangen, wovonanderswo. Dann blieben beim ersten Versatz die Eigcn-thümer oder freien Hofbesitzer natürlich auf ihrem Gutesitzen, und bezahlten, nebst den Hofs-Abgaben und Dien-sten, nur noch die den Gläubigern bedungenen Kornzinse(die gewöhnlich 10 vom hundert betrugen), bis sie durchdiese Last, auch wohl durch andere cintretcnde Unfälleverarmt, sich ganz in die Arme des redlichen oder unbarm-