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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. I. §.

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sich auf das Entgegengesetzte; der Bauer hat durch dir Ergeb-nisse der Geschichte des Mittelalters nur so viel von seinenRechten verloren, als wirklich erweislich ist.

Die Institution der Bauernhöfe war keine rein privat-rechtliche, sondern vielmehr eine publieistische, und es warnach der Verfassung, unmöglich, daß ein Bauernhof einge-zogen (gelegt, wie es in den Landen sklavischen Ursprunges,welche ihre bäuerlichen Verhältnisse einem doppelten Social-Eontract verdanken, heißt) oder mit einem bloßen Pachterbesetzt werde, und daher haben jene Geschicke der Baucrn-Hofs-Besitzer im Mittelalter nur Belastungen ihres Bcsitz-thumö, aber keineswegs den Verlust des Erbrechts zur Folgegehabt. Im höchsten Grade merkwürdig ist es, wasKind-linger diese Verhältnisse sagt:

Durch diese Handlungen von Uebcrgabcn blieben sieerbliche Besitzer ihrer Hofgüter, ihre Kinder Erbfolger indenselben, und das Ganze der Verfassung blieb übrigensunverändert. Eine unerklarbarc Thorhcit würde es gewe-sen seyn, sich und seinen Kindern das Eigcnthum am alt-väterlichen Gute auf eine andere Art zu entziehen, d. i.so daß der Geber und seine Erben vom übergebenen Gutehatten können verdrängt werden, cs würde auch verfas-sungswidrig gewesen seyn; und in der Geschichte sucht mansolche Ungereimtheiten vergebens. Daher besteht nicht nurallein die Erbfolge in die gemeinen Hofgüter oder Hufengrößtentheils bis auf unsere Zeiten noch unbestritten, son-dern die Besitzer solcher Hofgütcr oder Hufen am Rheine,in Franken, Thüringen re. und größtentheils in Westfalen,können noch nach Belieben mit ihren Hofgütern oder Hu-fen schalten und walten, jedoch so, daß die darauf haf-tenden Abgaben rc. an den, der sie sonst empfing, fort-gclcistct werden. Ein Beweis, daß cs früher auch so ge-wesen ist: oder man erkläre mir, warum dann solche

lg) Geschichte der deutschen Hörigkeit, insbesondere der sogenanntenLeibeigenschaft iziy- §. 16. S> 44, qS-