Kap. !. §. 50.
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" Also Freilassungen der Guts-herrn sind es, denen der Bauernstand seine persönliche Frei-heit verdankt! Aber wie beweist man dieses? Die/seer-ssch'o//>anc/rsmsrr 5 in Frankreich sind freilich nicht unbe-kannt, allein diese waren ja yichts anders, als Vorberei-tungen, um den durch die Eroberung begründeten doppeltenSocial-Eontract aufzuhcben, der Affranchirte ward unterdas Volk der Franken ausgenommen In Deutschland,wo kein doppelter Social - Eontract bestand, waren solcheAffranchiffements nicht denkbar. Auch sinder sich von sol-chen allgemeinen Freilassungen keine Spur in Deutschland.Einzelne Manumissionen können aber um so wenigeralsEnt-stchungsgrund der bäuerlichen Verhältnisse bei, persönlicherFreiheit betrachtet werden, je bekannter es ist, daß bei sol-chen einzelnen Freilassungen die Güter ausgegeben werdenmußten. '')
Wenn also ausdrückliche Freilassungen den Grund dererrungenen persönlichen Freiheit nicht seyn können, so wardcs nothwendig, um jene Hypothese zu retten, stillschweigendund allmahlig geschehene Freiwerdungcn anzunehmen^ undderen Ursachen sind manchfachc ausgczahlt. So sollte nachThomasiuS **) von den Universitäten ein liberaler Geist aus-gegangen, und diesem die Freiheit zujuschreiben scyn, undNach Böhmer in der so eben angeführten Abhandlung —sollte insbesondere die Annahme des römischen Rechts vor-thcilhaft cingcwirkt haben, indem man dadurch angcsangen,bei vorkommenden Streitigkeiten die Bauern mit den römi-schen oo/onrr zu vergleichen und folglich jenen wie diesennach der v/r. r'rr /. 6. e/s oo/o/r. D/-P/'. die Freiheit zu-zusprechcn. Indessen ist dieses zu weit her geholt. Die deut-schen Gutsherren haben geschichtlich sich von keinen Anwand-
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