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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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98 Auch III. Von den Colonatgütern

Eine solche prodigale von Gutsherrn

kann freilich nicht vcrmuthet werden, wie auch die neuesteGeschichte der Befreiungen ain baltischen Meere zeigt.Auch v. Vuri 6) hot sich von jener Meinung hinreißcnlasten, und halt cs demnach für unwidcrsprecblich, daßdie den Bauern in neuerer Zeit gewordene Freiheitnureigentlich ihre Personen betroffen, ,ihrc Güter aber inchrcn-thcils in der vorigen Verfassung geblieben, und daß folglichbei vorkommcndcn Streitigkeiten, welche nicht sowohl ihrePersonen, als die ihnen wegen ihrcrGüter obliegenden Pflich-ten anbetreffcn, solche noch immer auS der diesen Güternund deren Bewohnern vormals aliklebendcn knechtischen Ei-genschaft müssen erläutert und entschieden werden."

Ja selbst Runde, der doch so manche Lichtfackcl demdeutschen Privat-Rechte bereitete, und cs auch wirklich laug-nct, daß der ursprüngliche Zustand der deutschen Bauerndurchweg sklavisch gewesen, kann sich doch nicht von derBehauptung trennen, daß in den meisten Provinzen, worinnunmehr der Bauer nach der Regel persönlich frei ist, dergrößere Thcil ehedem leibeigen, und diese Leibeigenschaft drü-ckender als jetzt gewesen. »)

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Die Summe jener Ansicht drückt sich in dem aus, wasStrubc sagt: m«r<

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6) Ausführliche Erläuterung beS in Deutschland üblichen Lehn-RechtS.

Zn>»re Abthcilung enthaltend die ausführliche Abhandlung vonBauerngütern, ///. §. 7V.

7 ) S. Z«>

,) G. d. g. d. P. N. §. 48 «.

S. »67.

9) Cap. /. §. s- P- ,1. nz.

Danz Handbuch §. 48-j. Bd. L