82 Buch II. Bon den Erbgütern.
an sich zu bringen. Ein am 15. Febr. 1720 vom Grafenvon Virinont auf kurfürstlichen Auftrag ausgcgangener Be-fehl ") gibt den Bürgern und übrigen erzstiftischen Einge-sessenen das Recht, solche von den Juden gegen die Juden-Ordnung an sich gebrachte Güter gegen Erstattung ihreserweislich ausgelegten Gelds und angewendetcn redlichen Ko-sten einzuziehen. Für das Herzogthum Westfalen hat diesaber keine Gesetzeskraft erlangt.
Eine hessische Verordnung vom SO, Juli 1805 ") ent-halt die Bestimmung:
„daß, wenn ein in Schutz recipirter Jude ei» Haus fürsich und seine Familie erkauft — und deshalb die landes-herrliche Concession nachgesucht und ausgebracht habenwird, das Abtriebsrecht Unserer christlichen Unlerthanen,in sofern der kaufende Jude hierunter noch eine weitereDispensation bei Uns nachgesucht und erhalten haben wird»hinführo nicht länger als drei Monat dauern — binnen' dieser Frist aber von dem einschlägigen Beamten der Ge-meinde oder dem Qrt, wo jenes Haus befindlich ist, dergeschehene Verkauf desselben an den jüdischen Käufer drei-mal und zwar gleich nach ausgcbrachter landesherrlicherDispensation von 14 zu 14 Tagen, zu dem Ende, darmit derjenige christliche Unterthan, der solches etwa abzu-treiben gedenkt, in Zeiten sich berathen könne — öffent-lich bekannt gemacht werden — dagegen alsdann, wennkein Retract erfolgt, der jüdische Käufer für die nachge-suchte und erhaltene landesherrliche Dispensation folgendesQuantum zu Unserm Fiscus erlegen solle rc."
Die hessische Verordnung vom 15, Mai 1812 bestimmtAr. o:
„Der Retract der christlichen Untertharien in Unser» Lan-den gegen die Juden, welche sich mit Immobilien-ankau.
> fen, ist ebenfalls unter den aufgehobenen Näherrechtcnbegriffen; jedoch hat es vor der Hand dabei sein Verblei-
62 ) Daselbst Sr. roo. S. rZg.
64) AmLberger Intsstigeuzblau von »so; Nro. 7S.