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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
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Kap. V. h. 4;. 46 .

ZI

aber zu hoch, oder die Erwerbung ohne Preis geschehen,so ist der durch weltliche Schätzer zu bestimmende zur Zeitdes Retracts bestehende Werth zu zahlen wozu nurhier auch der sa- Fentr'lr'er'o Netrahirende verbun-den ist.

3) Unnöthige Meliorationen werden nicht ersetzt, und derStreit über die Meliorationen muß besonders ausgemacht,während dem aber das Gut schon gegen den Kaufschillingabgetreten werden.

4) Es findet gar keine Verjährung gegen diesen RetractStatt.

5) Nur die .seort/ai-e» sind vom Gesetz ausgenom-

men , welchen die Weltlichen sn tesrams/rto 0- r'/r-rsstata succediren können.

Diese Verordnung ward am 3. Dez. 1726 erlassen und am1 . März 1728 vom Kurfürsten verkündet Durch spä-tere Erläuterungen ward das Domkapitel als ein Startsparn'as ausgenommen °*). In der Verordnung vom 5tenAugust 1789 ß. 2 . ward dieser Retract als nicht aufgeho-ben erklärt und blieb auch in soweit der Kü/rrk-

bestehen.

Die hessische Verordnung vom 1 Z. Mai 1812 hebt aberalle Retracte, also auch den gegenwärtigen auf. Es konnteauch keinen Grund geben, darauf zu beharren, in einer Zeit,wo die Kirche den größten Theil^ ihrer Güter verloren hatte.

4st.

V. Der Juden-Netract.

Durch die kurcöllnische Judenordnung vom 28. Juni1700 Kap. V. tz. 1. ") ward den Juden verboten, ohnebesondere kurfürstliche Erlaubm'ß unbewegliche Güterundwas unter deren Namen begriffen" erb- und eigenthümlich

so) Cdictcnsammlung Bd. L. St. 25L, S-6i) Daftlbst Sr. -57. r;8- r?y. S> -5 S 7 »ür) Daselbst Bd. i. St. §4- S. -Z»,